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4 Mythen im Arbeitsrecht aufdeckt

Es stimmt: Es ist nicht immer einfach, sich durch den Arbeitsrechtsdschungel zu wühlen.  Leider gibt es nicht das Arbeitsrechtsgesetz.  Vielmehr besteht das Arbeitsrecht aus einer Vielzahl von Vorschriften und Regeln.  Darüber hinaus kommen Tarifverträge und betriebliche Vereinbarungen hinzu.  Irrungen und Wirrungen sind vorprogrammiert.  Nicht hier:  Heute werden einige typische Irrtümer aufgedeckt.

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In der Probezeit ist jederzeit eine fristlose Kündigung möglich

Falsch: Für eine fristlose Kündigung braucht es immer einen besonderen Kündigungsgrund. Auch während der Probezeit.  Aber:  In der Regel ist in der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, sodass eine ordentliche Kündigung ohne Kündigungsgrund möglich ist.  Die Kündigungsfrist verkürzt sich in der Regel auf zwei Wochen.

Wer im Urlaub krank wird, hat Pech

Falsch!  Arbeitsunfähige Angestellte kriegen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies gilt auch im Urlaub.  Die Folge ist, dass der Urlaub als nicht genommen gilt.  Der Arbeitgeber muss den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt gewähren.  Nicht vergessen:  Dies gilt nur, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitnehmer erhält.  Mehr zum Thema Urlaub oben rechts.

Im Vorstellungsgespräch müssen Bewerber die Wahrheit sagen

Jein!  Der Bewerber muss nur auf zulässige Fragen eine wahrheitsgemäße Antwort geben.  Ansonsten darf gelogen werden.  Aus diesem Grund darf die Bewerberin hinsichtlich einer Schwangerschaft lügen.  Mehr zum Thema Vorstellungsgespräch: oben rechts.

Kündigung kann mündlich erfolgen

Falsch:  Die Kündigung im Arbeitsrecht muss schriftlich erfolgen.  Die Kündigung muss also in Papierform und mit Schriftform erfolgen.  Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per E-Mail oder WhatsApp sind demnach nicht gültig.

Zu kompliziert?  Zu viel zu beachten?  Du weißt nicht, wie das geht?  Schau einfach meinen Kanal!  Jeden Sonntag gibt es neue Tipps, Hinweise und mehr.

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