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Eine übersehene Gefahr für viele Arbeitgeber: Das befristete Arbeitsverhältnis

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Aus Sicht der Arbeitgeber ist es einfach: Es wird ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen und nach Ablauf des Zeitraums endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Das Problem ist, dass es nicht so einfach ist. Es müssen einige Punkte beachtet werden. Ist deinem Arbeitgeber ein Fehler unterlaufen? In diesem Fall kannst Du dich über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis freuen.

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Der Befristungsgrund und die Schriftform

Der Gesetzgeber hat im § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt, in welchen Fällen eine Befristung möglich ist. Hierbei wird zwischen der Befristung mit sachlichem Grund und der Befristung ohne sachlichen Grund unterschieden.

Befristung mit sachlichem Grunde

Die typischen Gründe für eine Befristung mit sachlichem Grund lauten:

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend,
  • der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung,
  • die Befristung soll zur Erprobung erfolgen.

Befristung ohne sachlichen Grund

Im Übrigen kann auch ohne sachlichen Grund ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. In der Regel ist dies bis zu einer Dauer von zwei Jahren möglich. Es darf in der Regel höchstens dreimal verlängert werden. Aber Achtung: Eine sachgrundlose Befristung ist nicht möglich, wenn vorher ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Die weiteren Ausnahmen werden hier und heute nicht behandelt.

Schriftform

Schließlich gilt immer: Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss gemäß Paragraph 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz schriftlich erfolgen.

Die Folgen einer unwirksamen Befristung

Die Folgen einer unwirksamen Befristung sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt:

Das befristete Arbeitsverhältnis wandelt sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um. Das Arbeitsverhältnis ist nicht unwirksam. Nur die Befristungsabrede ist unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis gilt. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zeit einfach weiter zur Arbeit erscheint und der Arbeitgeber nicht widerspricht.

Das Problem:

Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer übersehen, dass man relativ schnell in die Falle einer unwirksamen Befristung reintappen kann. Die Folge: Es werden ungewünschte unbefristete Arbeitsverhältnisse geschlossen:

Beispiel 1:

Du hast dich mit deinem Arbeitgeber auf die Eckpunkte des Vertrages geeinigt und fängst einfach schon an. Im Laufe des Tages, oder später unterschreibst Du erst den Arbeitsvertrag. Glück gehabt: Du hast ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, da die Befristungsabrede nicht schriftlich vor Arbeitsantritt vorlag.

Beispiel 2

Du hast ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Probe abgeschlossen?

Mehr zu Probezeit im Video: Was hat Schiller mit Probezeit zutun?

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Nach Ablauf der Probezeit gehst du einfach zur Arbeit und dein Arbeitgeber sagt nichts: Glück gehabt, dass Arbeitsverhältnis hat sich auf unbestimmte Zeit verlängert.

Beispiel 3

Du hast eine Befristung bis zum 31. Mai? Am 01. Juli ruft dich dein ehemaliger Arbeitgeber an und schließt mit dir einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund ab. Glück gehabt: Die sachgrundlose Befristung ist unwirksam mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden ist.

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