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Mündliche Kündigung

Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen nicht, dass bei einer Kündigung auch auf die Form geachtet werden muss.

Sie haben eine mündliche Kündigung erhalten?

Freuen Sie sich! Jubeln Sie! Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Ein Arbeitsvertrag muss schriftlich gekündigt werden, § 623 BGB.

Wann liegt eine schriftliche Kündigung eigentlich vor?

Sie werden nur schriftlich gekündigt, wenn der Kündigende die Voraussetzungen des § 126 Absatz 1 BGB beachtet. Es muss sich um ein Schriftstück, mit einer eigenhändigen Unterschrift handeln. Die folgenden Beispiele erfüllen diese Kriterien nicht und sind deswegen unwirksam.

  • Eine Kündigung wird mündlich ausgesprochen und danach ist Funkstille; auch mit der Lohnzahlung.
  • Die Kündigung wird mündlich ausgesprochen und Sie erhalten ein Schriftstück, welches nicht unterschrieben ist.
  • Das Schriftstück hat nur einen Stempel.
  • Sie erhalten ein Schriftstück als Anhang per E – Mail.
  • Modern und Schick: Die Kündigung wird per SMS, WhatsApp, Snapchat oä ausgesprochen. Auch Voice – Mail und Co sind unwirksam.
  • Sie erhalten ein Fax.
  • Sie erhalten eine Kopie der Kündigung.

Eine Kündigung muss als Schriftstück verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Es soll vor voreiligen Handlungen geschützt werden. Im Eifer des Gefechts kann relativ schnell eine (mündliche) Kündigung ausgesprochen werden.

Muss ich was tun?

JA. Auf jedem Fall! Sie müssen eine Kündigungsschutzklage erheben und feststellen lassen, dass die mündliche Kündigung unwirksam ist. Hierfür gilt in der Regel eine Frist von drei Wochen, nach dem Erhalt der Kündigung. Danach kann sie nicht mehr angegriffen werden und gilt somit als wirksam. Sie haben in diesem Fall Ihren Arbeitsplatz verloren.

Sie haben mündlich gekündigt?

Das ist nicht schlimm. Sie haben Ihren Arbeitsplatz nicht verloren. Das oben Gesagte gilt auch, wenn Sie selber mündlich gekündigt haben. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Sie müssen auch keine Klage erheben. Sie gehen einfach weiterarbeiten. Denn Sie wissen: Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.

Zusammenfassung

Alle Varianten einer mündlichen Kündigung führen zur Unwirksam dieser, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sie haben weiterhin Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung. Sie müssen jedoch eine Kündigungsschutzklage erheben, damit dies auch festgestellt wird. Hierfür haben Sie in der Regel nur drei Wochen Zeit.