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Urlaub und Befristungsablauf – Was nun?

Bist Du in einem befristeten Arbeitsverhältnis? Hast Du Urlaub von Deinem Arbeitgeber über die Befristung hinaus erhalten? Was nun? Hat sich das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verwandelt? Die Antwort im heutigen Artikel

keine Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen

Die Besonderheit bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist, dass dieser mit Zeitablauf endet. Die Vertragsparteien müssen keine Kündigung aussprechen, um eine Beendigung herbeizuführen.

Die Fortsetzung des befristeten Arbeitsvertrags

In manchen Fällen kommt es vor, dass der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers die Arbeit fortsetzt. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer freuen. Nach der Regelung des Paragraphen 15 Absatz 6 Teilzeitbefristungsgesetz gilt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers die Arbeit nach Befristungsende fortsetzt und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.

Urlaub und nun?

Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet und die Befristung während des Urlaubs abläuft? Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 9. Februar 2023 – 7 AZR 266/22) hat entschieden, dass in diesen Fällen keine Fortsetzung als unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Der Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer in diesen Fällen seine Arbeitskraft nach Ablauf des Befristungsende nicht ausdrücklich anbietet. Für die Fortsetzung nach der Regelung des Paragraphen 15 Absatz 6 Teilzeitbefristungsgesetz ist es nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfüllt, ohne eine Gegenleistung des Mitarbeiters in Anspruch zu nehmen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich arbeiten.

Achtung:

Am Grundsatz hat sich nichts geändert. Wenn der Mitarbeiter nach dem Befristungsende für den Arbeitgeber weiterarbeitet und dieser keine Einwände erhebt, dann wird das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Nur bei Urlaub, Freizeitausgleich und Freistellung sieht es anders aus.

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