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Nach der Kündigung: 9 Fragen, 9 klare Antworten (Teil 2)
Im ersten Teil dieser Reihe ging es um die wichtigsten Fragen nach einer Kündigung: Darf dein Arbeitgeber überhaupt kündigen? Was musst du sofort beachten? Welche Fristen gelten? Und hast du Anspruch auf eine Abfindung? Im zweiten Teil schauen wir uns nun weitere wichtige Themen an, die viele Arbeitnehmer erst auf den zweiten Blick beschäftigen, bei denen es aber schnell um viel Geld gehen kann.
Kriege ich mindestens 100.000 Euro Abfindung?
Auch diese Frage wird mir tatsächlich immer wieder gestellt. Hier muss ich die Erwartungen jedoch häufig etwas bremsen. Eine Abfindung von 100.000 Euro oder mehr ist keineswegs automatisch zu erwarten und für die meisten Beschäftigten eher unrealistisch. Die Höhe einer Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind insbesondere dein Gehalt, die Dauer deiner Betriebszugehörigkeit und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Wer viele Jahre im Unternehmen tätig war, ein hohes Einkommen erzielt und eine starke rechtliche Position hat, kann durchaus eine Abfindung in dieser Größenordnung erreichen. In den meisten Fällen fällt die Abfindung jedoch deutlich niedriger aus.
Was ist mit meinen Überstunden?
Deine geleisteten Überstunden sind nicht automatisch verloren. Grundsätzlich müssen offene Überstunden nach einer Kündigung entweder durch Freizeit ausgeglichen oder ausbezahlt werden. Wichtig ist jedoch, dass du deine Überstunden nachweisen kannst. Bewahre deshalb Arbeitszeitaufzeichnungen, Stundenzettel oder andere Nachweise sorgfältig auf. Außerdem solltest du einen Blick in deinen Arbeitsvertrag werfen. Dort finden sich häufig sogenannte Ausschlussfristen. Diese können dazu führen, dass Ansprüche auf Überstundenvergütung verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Deshalb solltest du das Thema nicht auf die lange Bank schieben und mögliche Ansprüche möglichst früh prüfen lassen.
Was ist mit meinem Resturlaub?
Auch deinen Resturlaub verlierst du nicht automatisch. Kannst du ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, muss dein Arbeitgeber die verbleibenden Urlaubstage grundsätzlich auszahlen. In vielen Fällen wird der Resturlaub jedoch noch während der Kündigungsfrist genommen. Häufig erfolgt dies im Rahmen einer Freistellung durch den Arbeitgeber. Ob und wie dein Resturlaub berücksichtigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb solltest du nach einer Kündigung prüfen lassen, wie viele Urlaubstage noch offen sind und wie diese am besten geltend gemacht werden können.
Darf ich einfach zu Hause bleiben?
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Auch nach einer Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich weiter. Das bedeutet, dass du in dieser Zeit weiterhin zur Arbeit erscheinen und deine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen musst. Wer nach einer Kündigung einfach zu Hause bleibt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Im schlimmsten Fall kann sogar eine weitere, unter Umständen fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung drohen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dein Arbeitgeber dich ausdrücklich von der Arbeit freistellt. In diesem Fall musst du nicht mehr zur Arbeit erscheinen und erhältst in der Regel dennoch weiterhin dein Gehalt.
Habe ich Anspruch auf eine Freistellung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Freistellung gibt es nicht. In der Praxis wird eine Freistellung meist vom Arbeitgeber ausgesprochen oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, häufig im Zusammenhang mit einem Vergleich. Wenn du bezahlt freigestellt wirst, musst du nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Dein Gehalt erhältst du in der Regel trotzdem bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter.
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