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Der Minijob

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Feiertagen für Minijobber? Auf gar keinen Fall! Bezahlter Urlaub? Kündigungsfristen? Doch nicht für Minijobber, so die Antwort einiger Arbeitgeber. Bei einem Minijobber gilt doch amerikanisches Recht: Hire and Fire.vEin fataler Irrtum.

Minijobber sind Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten.

Es handelt sich um ein richtiges Arbeitsverhältnis. Es handelt sich sogar um Teilzeitbeschäftigte. Aus diesem Grund dürfen Minijobber auch nicht schlechter gestellt werden, als die Vollzeitbeschäftigten. Eine Ungleichbehandlung ist in der Regel verboten und nur in sehr schwerwiegenden Ausnahmefällen zulässig.

Rechte der Minijobber

Minijobber genießen daher auch folgende Rechte:

  • bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;
  • bis zu vier Wochen bezahlten gesetzlichen Erholungsurlaub;
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen;
  • allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz;
  • es gilt der Mindestlohn und
  • in der Regel gleiche Entlohnung wie Vollzeitkräfte

Pflichten der Minijobber

Neben den Rechten genießen die Minijobber auch die üblichen Pflichten eines Arbeitnehmers. Es gilt die Arbeitspflicht. Auch die Krankheit muss angezeigt und Atteste innerhalb der vereinbarten Fristen vorgelegt werden. Es gibt kein Selbstbeurlaubungsrecht und es müssen die Rechte des Arbeitgebers beachtet werden.

Die Besonderheit des 520 € Jobs

Minijobber sind reguläre Arbeitnehmer. Was ist nun der Unterschied? Ein Minijobber ist steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegiert. Keine Abgaben an die Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. Bei der Rentenversicherung kann sich der Minijobber entscheiden, ob er einzahlen möchte oder nicht. Effektiv erhält der Minijobber Brutto gleich Netto. Die Grenze liegt dabei bei einem Gehalt von 520,00 EUR.

 

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