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Schwanger! Darf man mich kündigen?

Du bist schwanger? Super! Hast Du jetzt Angst um dein Arbeitsverhältnis? Brauchst Du nicht. Werdende Mütter genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Mehr dazu im heutigen Video.

Der Grundsatz

Die gesetzliche Regelung des Paragraphen 17 MuSchG (Mutterschutzgesetz) ist glasklar: Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist unzulässig. Dies gilt für einen bestimmten Zeitraum auch nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt.

Auch bei keiner Kenntnis des Arbeitgebers

Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft Kenntnis hatte. Auch wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft hat, ist die Kündigung unzulässig, wenn die werdende Mutter innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber die Schwangerschaft offenbart. Die Frist kann sich sogar verlängern, wenn die Schwangere noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hat. In diesem Fall muss die Mitteilung unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nachgeholt werden.

Auch während der Probezeit

Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit. Auch in diesen Fällen ist eine Kündigung unzulässig. Das vereinfachte Kündigungsrecht in der Probezeit gilt in diesem Fall nicht. Es muss immer der besondere Kündigungsschutz beachtet werden.

Ausnahme: Behördliche Ausnahmegenehmigung

Manchmal gibt es Gründe, wieso die Kündigung einer Schwangeren trotzdem möglich ist. Der Arbeitgeber kann bei der zuständigen Landesbehörde eine Zustimmung zur Kündigung einholen, wenn Gründe für die Kündigung vorliegen, welche mit der Schwangerschaft nicht im Zusammenhang stehen. In der Regel handelt es sich um betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe.

Kündigung durch Schwangere

Die Schwangere muss während der Schwangerschaft die Schutzvorschriften nicht beachten.

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