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Betriebsbedingte Kündigung: Ist auch deine unwirksam?

Du hast eine Kündigung erhalten?  Kündigungsgrund: betriebsbedingt?  Du bist Dir nicht sicher, wie Du dich nun verhalten sollst?  Du weißt nicht, wann eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist?  Du weißt nicht, ob es sinnvoll ist die Kündigung anzugreifen?  Mehr im heutigen Artikel zum Thema „betriebsbedingte Kündigung“.

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Betriebsbedingte Kündigung - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Als Erstes musst Du prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.  Schwierig?  Nicht unbedingt!  Stark vereinfacht gilt: Du musst länger als sechs Monate beschäftigt sein und es müssen mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein.  Du willst mehr zur genauen Berechnung wissen?  In meinem kostenlosen E-BOOK:  „Fast jeder Arbeitnehmer ist der Auffassung, dass eine der folgenden Aussagen richtig ist“  erfährst du mehr.

Betriebsbedingter Kündigungsgrund – Allgemein

Das Kündigungsschutzgesetz ist auch bei Dir anwendbar?  Gut!  In diesem Fall kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat.  Stark vereinfacht gilt:  Der Arbeitgeber muss die betriebsbedingte Kündigung entweder aus außerbetrieblichen Gründen oder aus innerbetrieblichen Gründen aussprechen.

Außerbetriebliche Gründe

Typische und anerkannte außerbetriebliche Gründe lauten:

  • Umsatzrückgang
  • Auftragsmangel
  • Absatzschwierigkeiten
  • Unrentabilität
  • Marktveränderungen

Innerbetriebliche Gründe

Du bist schwanger? Du hast einen Grad der Behinderung von 50% oder du bist gleichgestellt? In diesen Fällen muss dein Arbeitgeber eine Genehmigung einholen. Ohne diese Genehmigung ist die fristlose Kündigung unwirksam.

Betriebsbedingte Kündigung – unternehmerische Entscheidung

Es liegt einer dieser Gründe vor?  Schlecht!  In diesen Fall muss noch geprüft werden, ob die betriebsbedingte Kündigung wirklich wirksam ist.  In diesem Fall ist auf der 1. Stufe zu prüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung vorliegt.  Stark vereinfacht ist zu prüfen:

  • Liegen die Umstände, auf die der Arbeitgeber seine unternehmerische Entscheidung stützt, tatsächlich vor?
  • Kommt es aufgrund dieser unternehmerischen Entscheidung zum Wegfall von Arbeitsplätzen?
  • Ist die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich?

Betriebsbedingte Kündigung – fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Es liegt eine wirksame Unternehmensentscheidung vor?  Schlecht!  In der nächsten Stufe ist zu prüfen, ob Du auf einem anderen freien Arbeitsplatz eingesetzt werden kannst.  Gibt es derzeit andere freie Stellen?  Kannst Du diese, gegebenenfalls nach einer Fortbildung, besetzen?  Schaue in die Stellenausschreibungen deines Arbeitgebers.

Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl

Es gibt keinen anderen freien Arbeitsplatz?  Schlecht!  Bleibt nur noch die letzte Stufe der Prüfung:  Es muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt worden sein.  Kommen für eine Kündigung andere Arbeitskollegen auch in Betracht?  Ja?  In diesen Fall muss der Arbeitgeber bei der Auswahl, der zu kündigenden Arbeitnehmer, soziale Gesichtspunkte wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder eine mögliche Schwerbehinderung eines Mitarbeiters berücksichtigen.

Betriebsbedingte Kündigung – Vorsicht

Niemals vergessen:  Eine gerichtliche Überprüfung muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht beantragt werden.  Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen –  21 Tagen –  eingereicht werden.

Zu kompliziert?  Zu viel zu beachten?  Du weißt nicht, wie das geht?  Schau einfach meinen Kanal!  Jeden Sonntag gibt es neue Tipps, Hinweise und mehr.

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