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Kündigung nach der Probezeit
Probezeit überlebt? Alles gewonnen, denken sich viele Arbeitnehmer. Eine Kündigung ist nur noch mit einem Kündigungsgrund möglich. Ein fataler Irrtum. Auch nach der Probezeit kann der Arbeitgeber in einigen Fällen ohne einen Kündigungsgrund kündigen.
Die Probezeit
In Arbeitsverträgen kann eine Probezeit vereinbart werden. Eine Probezeitregelung kann zwei Gründe haben.
- Die neuen Beschäftigten sollen überprüft werden, ob diese für die Stelle geeignet sind und können daher auch hierauf getestet werden.
- Jede Vertragspartei soll mit einer verkürzten Kündigungsfrist von nur zwei Wochen kündigen dürfen. Die Probezeit darf in diesen Fällen nach § 622 Absatz 3 BGB höchstens sechs Monate betragen.
Die Probezeit im Arbeitsvertrag
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie eine Probezeit im Arbeitsvertrag geregelt werden kann. Es kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Alternativ kann ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Zweck der Erprobung des Arbeitnehmers geschlossen werden.
Problemfall 1: befristetes Arbeitsverhältnis auf Probe
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich nicht. Bei einem Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung endet mit Ablauf der vereinbarten Befristung das Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht nötig. Es kann durch einen weiteren Vertrag verlängert oder entfristet werden, wenn die Parteien sich einig sind.
Problemfall 2: Probezeit kürzer als 6 Monate
Arbeitgeber können in unbefristeten Arbeitsverhältnissen eine kürzere Probezeit vereinbaren. Das Problem ist jedoch, dass die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten greift. Die Folge ist, dass die Probezeit zwar beendet ist, dass das Arbeitsverhältnis jedoch zu kurz ist. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift noch nicht.
Problemfall 3: weniger als 10,25 Arbeitnehmer
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist auch nicht anwendbar, wenn weniger als 10,25 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. In diesen sogenannten Kleinbetrieben gilt auch der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht. Achtung: Dein Arbeitsverhältnis hat vor dem 31. Dezember 2003 begonnen? In diesem Fall gilt eine Sonderregelung. Hier ist der Schwellenwert bei 5,25 Mitarbeitern.