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Erstaunlich: Das sind die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung (Teil 1)
Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nur, wenn die Kündigung wirksam ist. Deswegen muss bei der Kündigung an viele Punkte gedacht werden. Es gilt: Eine Kündigung auszusprechen ist leicht; eine wirksame Kündigung auszusprechen ist umso schwerer. An diese 4 Punkte denken viele Arbeitgeber nicht, sodass sie nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung erfüllen.
Der Arbeitgeber muss kündigen
Diese Voraussetzung einer wirksamen Kündigung klingt fast schon lächerlich: Der Arbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers muss kündigen. Klingt einfach, ist es jedoch nicht immer. Wenn mehrere Firmen an einem Standort sind, kann es leicht passieren, dass die Briefköpfe vertauscht werden. In diesem Fall ist diese Voraussetzung einer wirksamen Kündigung nicht erfüllt. Die A – GmbH kann die Arbeitnehmer der B – GmbH nicht kündigen. Anders kann es bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB aussehen.
Die fehlerhafte Unterschrift
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden muss. Der Arbeitgeber muss die Kündigung unterschreiben. Gemeint sind damit beispielsweise:
- Der Vorstand einer AG
- der Geschäftsführer einer GmbH,
- der Komplementär einer KG
- die Gesellschafter einer OHG
Dies kann manchmal sehr umständlich sein, sodass sich der Arbeitgeber vertreten lassen darf. Bei einigen Personen liegt es auf der Hand, dass sie aufgrund ihrer Stellung (zB Personalleiter/ Prokuristen) zur Kündigung berechtigt sind. Bei anderen Personengruppen sieht es anders aus. Ist die Lage nicht so klar, dann muss der Kündigung eine Vollmacht beigelegt werden. Auch ein Rechtsanwalt muss seine Vollmacht mitbeilegen. Jedoch ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Vielmehr muss der betroffene Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen, damit die Voraussetzung einer wirksamen Kündigung nicht mehr vorliegt. Hierfür hat der betroffene Arbeitnehmer nur ein paar Tage Zeit. Übrigens: Die Vollmacht kann nicht nachgereicht werden.
Wie lang ist nochmal die Kündigungsfrist?
Eine weitere Voraussetzung einer wirksamen Kündigung ist die richtig berechnete Kündigungsfrist. Aufgrund unterschiedlicher Regelungen in Tarifverträgen, Arbeitsverträgen und sonstigen Vereinbarungen, kann dies schon mal schiefgehen. Die Kündigung wird dadurch zwar nicht unwirksam, aber sie endet nicht zum angegebenen Zeitpunkt. Eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin ist möglich, wenn der Kündigungstermin für den Arbeitnehmer bestimmbar ist.
Wichtigste Voraussetzung einer wirksamen Kündigung: Die äußere Form
Die wichtigste Voraussetzung einer wirksamen Kündigung ist die äußere Form. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 623 BGB. Schriftform bedeutet dabei: Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden, § 126 Absatz 1 BGB. Mündliche oder elektronische Kündigungen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Auch Kopien erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Der Arbeitnehmer will kündigen?
Bei diesen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung gibt es keinen Unterschied zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebern. Auch der Arbeitnehmer muss die Schriftform beachten. Die Kündigung muss an den richtigen Arbeitgeber adressiert sein, sonst beginnt die Kündigungsfrist nicht. Bei einer Bevollmächtigung sollte eine Vollmacht beiliegen.
Zusammenfassung
Wenn einer dieser Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung nicht erfüllt ist, dann ist die Kündigung in der Regel unwirksam. Eine Kündigungsschutzklage würde der Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen.
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