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Auf den Punkt gebracht: Der allgemeine und besondere Kündigungsschutz

Ich hab einen; Ich hab keinen; Ich hab einen; Ich hab keinen; Ich habe vielleicht einen Kündigungsschutz. Viele Arbeitnehmer sind der felsenfesten Überzeugung, dass sie einen Kündigungsschutz genießen. Dieser kurze Beitrag zeigt, was der Unterschied zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz ist.

Sinn und Zweck des Kündigungsschutzes

Der gesetzliche Kündigungsschutz soll verhindern, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer einfach so kündigen kann. Der Arbeitnehmer muss einen Grund haben, wieso er den Arbeitnehmer entlassen möchte. Dem Arbeitgeber werden damit ein bisschen die Hände gebunden. Nur wenn der Arbeitgeber alle Voraussetzungen des Kündigungsschutzes beachtet, kann er auch den Arbeitnehmer wirksam kündigen. Die Voraussetzungen für den allgemeinen und den besonderen Kündigungsschutz unterscheiden sich jedoch im Detail.

Allgemeiner Kündigungsschutz – Kündigungsgründe

Unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen viele Arbeitnehmer; jedoch nicht alle. Der Arbeitnehmer muss zwei Voraussetzungen erfüllen. Er muss länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sein und es müssen im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Hier kannst du mehr zu den Voraussetzungen erfahren. Wenn der Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz genießt, dann darf der Arbeitgeber nur in drei Fällen kündigen. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung soll an dieser Stelle nicht betrachtet werden. Hier erfahren Sie mehr zur fristlosen Kündigung.

Fall 1: Betriebsbedingte Kündigung

In diesem Fall entfallen Arbeitsplätze im Betrieb. Meist ist der Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Umstrukturierung der Firma verbunden. Eine Abteilung, ein Betriebsteil oder die ganze Filiale wird geschlossen, mit der Folge dass zu viele Arbeitnehmer vorhanden sind. Mehr zur betriebsbedingten Kündigung erfahren Sie hier.

Fall 2: Verhaltensbedingte Gründe

In diesem Fall war das Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers nicht optimal. Er hat wiederholt gegen seine Arbeitspflichten verstoßen. Der Arbeitnehmer hat bewusst, gegen die Regeln verstoßen. Typische Fälle sind häufiges Zuspätkommen oder respektloses Verhalten. Mehr zur verhaltensbedingten Kündigung erfahren Sie hier.

Fall 3: personenbedingte Kündigung

In diesem Fall verstößt der Arbeitnehmer auch gegen seine Arbeitspflicht. Der Verstoß erfolgt jedoch nicht bewusst. Der Arbeitnehmer konnte den Verstoß nicht verhindern. Typische Fälle sind hier die dauerhafte Krankheit oder viele kurze regelmäßige Krankheiten. Mehr zur personenbedingten Kündigung erfahren Sie hier.

Besonderer Kündigungsschutz

Einige Mitarbeiter sind doch nicht so gleich wie die Anderen. Sie haben besondere Begabungen oder Eigenschaften. Sie befinden sich einfach in einer besonderen persönlichen Lage. Für diese Leute gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Hier spielt die Betriebsgröße keine Rolle. Auch die Anzahl der Beschäftigten ist egal. Vielmehr muss man einer dieser Gruppen angehören. Die typischen Fälle sind:

  • Der Arbeitnehmer ist schwerbehindert oder gleichgestellt (§85ff SGB IX)
  • Die Arbeitnehmerin ist schwanger (§ 9 MuSchG)
  • Der/ Die Arbeitnehmer/innen ist in Elternzeit (§ 18 BEEG)
  • Der/Die Arbeitnehmer/innen ist im Betriebsrat (§ 15 I KSchG)

sonstiger Kündigungsschutz

Auch wenn Sie weder unter das allgemeine noch unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, dann sind Sie nicht ganz schutzlos. Eine Kündigung darf beispielsweise nicht willkürlich erfolgen.