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Exklusive Kurzübersicht: Die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist schon unschön, da sie die finanzielle Zukunft des Arbeitnehmers bedroht. Eine fristlose Kündigung ist umso schlimmer. Sie ist existenzbedrohend. Von einen Tag auf den anderen steht der Arbeitnehmer ohne Job dar. Kein Gehalt! Arbeitslosengeld gesperrt! Wann ist die fristlose Kündigung unwirksam, sodass sich eine Klage lohnt?

Anlässe für die fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung wird nicht einfach so ausgesprochen. Es gibt eine typische Anlässe, zu denen die fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Zu nennen sind da beispielsweise:

–       Ein Arbeitnehmer/in will einfach nicht arbeiten

–       Ein Arbeitnehmer/in hat andere Kollegen/innen sexuell belästigt.

–       Ein Arbeitnehmer/in hat betrogen, unterschlagen oder gestohlen.

–       Ein Arbeitnehmer/in hat beleidigt oder ist sogar handgreiflich geworden

Voraussetzungen der fristlosen Kündigung

Eine außerordentliche und fristlose Kündigung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für die Kündigung hat, § 626 Absatz 1 BGB. Zusätzlich hat der Arbeitgeber nur zwei Wochen Zeit, um die Kündigung auszusprechen, § 626 Absatz 2 BGB. Die Rechtsprechung prüft diese Voraussetzungen anhand von drei Fragen:

1.   Hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen, nach der Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen gekündigt?

2.   Ist das Verhalten (Kündigungsgrund) an sich geeignet, um eine Kündigung auszusprechen?

3.   Ist es für den Arbeitgeber im konkreten Fall unzumutbar, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen?

Nur wenn alle drei Fragen mit JA beantwortet werden, dann ist die fristlose Kündigung wirksam. Ein NEIN reicht für die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung.

Fristlose Kündigung: Frage 1

Zuerst wird geschaut, ob die Kündigung rechtzeitig ausgesprochen wurde. Die Kündigungserklärungsfrist für die fristlose Kündigung ist sehr kurz. Der Arbeitgeber hat nur zwei Wochen Zeit, um die fristlose Kündigung auszusprechen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber von den Umständen erfahren hat, die zur fristlosen Kündigung berechtigen. Er darf vorher aber Ermittlungen und Aufklärungsversuche unternehmen, ohne dass die Frist beginnt. Bei einer Straftat darf er sogar bis zum Ende des Strafverfahrens abwarten.

Fristlose Kündigung: Frage 2

Als Nächstes muss ein Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, welches an sich geeignet ist, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss also erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Zusätzlich kann und muss der Arbeitgeber aufgrund dieses Verhaltens keine Kündigungsfrist mehr abwarten. Folgende Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung an sich:

–       Arbeitszeitbetrug

–       Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

–       Beharrliche Arbeitsverweigerung

–       Grobe Verletzung der Treuepflichten

–       Tätlichkeiten gegen den Arbeitgeber

–       Diebstahl

–       Annahme von Schmiergeldern

–       Androhung von Krankheit

–       Selbstbeurlaubung

Nachdem diese Hürde genommen wurde, muss nun die 3. Frage beantwortet werden.

Fristlose Kündigung: Frage 3

Die fristlose Kündigung muss verhältnismäßig sein. Es darf also kein anderes milderes Mittel geben, welches das Arbeitsverhältnis retten könnte. Zusätzlich müssen die Interessen des Arbeitgebers, gegenüber denen des Arbeitnehmers überwiegen.

Milderes Mittel

Es darf keine andere Möglichkeit geben, um die fristlose Kündigung zu verhindern. Das Arbeitsverhältnis kann also nicht mehr repariert werden, sodass die negative Prognose überwiegt. Es ist jedoch auch nicht jedes Mittel zulässig. Vielmehr muss das ausgewählte Mittel auch für den Arbeitgeber[DK1]  zumutbar sein. Es hängt also von der Pflichtverletzung ab, welches Mittel gerade noch als milderes Mittel gilt. Allgemein kann man sagen, dass folgende Mittel milder sein können:

–       Der Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

–       Der Ausspruch einer Änderungskündigung

–       Der Ausspruch einer Abmahnung

–       Die Versetzung des Arbeitnehmers

Interessenabwägung

Wenn es kein milderes Mittel gibt, dann müssen die widersprechende Interessen abgewogen werden. Es muss also das Interesse des Arbeitgebers, an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Folglich muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers mit seinem bisherigen Betriebsleben verglichen werden. Folgende Punkte sind wichtig:

–       Dauer der Betriebszugehörigkeit

–       Dauer von anstandslosen Verhalten

–       Bisher ausgesprochene Abmahnungen

–       Lebensalter/ Unterhaltsverpflichtungen/ Chancen auf dem Arbeitsmarkt

–       Schwere der Pflichtverletzung

–       Verschulden des Arbeitnehmers

–       Mitverschulden des Arbeitgebers

Fristlose Kündigung: Noch etwas zu beachten?

Eine fristlose Kündigung ist im Übrigen eine stinknormale Kündigung. Folglich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Kündigung eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem die Schriftform, eine Betriebsratsanhörung und der besondere Kündigungsschutz

 

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Titel: Exklusive Kurzübersicht: Die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung

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