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Die atemberaubende Wahrheit über die Kündigung im Arbeitsrecht

Irgendwann kommt dieser Wunsch: Man will das Arbeitsverhältnis beenden. Dann hat man ein Wort auf der Zunge und spricht es doch nicht aus. Die Angst vor der Zukunft ist zu groß. Kündigung! Jeder kennt die Kündigung im Arbeitsrecht. Eigentlich nicht! Vielmehr meinen viele die Bedeutung zu kennen. Hier ein kurzer Überblick!

Das Recht sich vom Vertrag zu lösen

Im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hat jede Seite das Recht den Arbeitsvertrag, für die Zukunft zu beenden. Eine lebenslange Bedingung ist mit dem Abschluss des Vertrages nicht verbunden. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist eine vorzeitige Beendigung nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. In beiden Fällen gilt jedoch, dass eine fristlose Beendigung für die Zukunft immer möglich ist. Übrigens: Die Beendigung für die Zukunft wird Kündigung genannt.

Was ist die Kündigung?

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis für die Zukunft. Sie ist eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Im Einzelnen heißt das:

Einseitig

Die Kündigung wird mit dem Empfang wirksam. Die Zustimmung der anderen Seite wird nicht benötigt.

Empfangsbedürftige

Die Kündigung muss der anderen Seite zugehen. Die andere Seite muss zumindest erfahren, dass es eine Kündigung gibt. Sie muss also die Möglichkeit haben, den Brief zu lesen. Ein tatsächliches Lesen wird jedoch nicht erwartet.

Willenserklärung

Der Kündigende muss den Willen haben, den Vertrag zu beenden. Er muss deutlich zeigen, dass er den Arbeitsvertrag beenden will.

Die allgemeinen Voraussetzungen

Jede Person muss bei einer Kündigung einige Punkte beachten. Der Arbeitgeber ist jedoch an strengere Voraussetzungen gebunden als der Arbeitnehmer.

Der Zugang

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine Kündigung zugehen kann. Hier ein paar typische Fälle:

Am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz kann die Kündigung persönlich übergeben werden. Ein geschlossener Umschlag mit dem Kündigungsschreiben reicht aus. Niemand muss bestätigen, dass er eine Kündigung erhalten hat. Deswegen ist es sinnvoll einen Zeugen dabei zu haben. Dieser kann bei einem Prozess sehr hilfreich sein.

Per Post

Die Kündigung kann auch per Post verschickt werden. Die Gegenseite hat den Brief erhalten, wenn der Brief im Briefkasten eingeworfen wurde. In der Regel gilt, dass der Zugang an diesem Tag erfolgt ist. Der Empfänger hatte ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit den Brief zu lesen. Vorsicht bei Einschreiben mit Rückschein. In diesen Fällen erfolgt der Zugang erst bei Abholung des Briefes. Der sicherste Weg ist, dass ein Bote den Brief einwirft.

Das Kündigungsschreiben

Wieso wird die ganze Zeit von einem Kündigungsschreiben geredet? Ganz einfach. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Aussage „Ich kündige Sie“; oder „mir reicht’s, ich gehe“ reichen nicht aus. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn es sich um einen Text auf Papier mit einer eigenhändigen Unterschrift handelt. Elektronisch geht nichts, da die Unterschrift nicht mehr eigenhändig ist. Achten Sie auch darauf, dass Sie zur Kündigung berechtigt sind. Wenn dies nicht allgemein bekannt ist, dann sollte eine Vollmacht im Original beigelegt werden. Ansonsten kann die Kündigung von der Gegenseite zurückgewiesen werden. Die Kündigung ist damit unwirksam. Es muss ein neuer Anlauf gestartet werden, womit wertvolle Zeit verstreicht. Hier erfahren Sie mehr zur ordentlichen Kündigung. Hier erfahren Sie mehr zur fristlosen Kündigung. 

Inhalt des Kündigungsschreibens

Das Kündigungsschreiben muss deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist. Unklarheiten gehen zu Lasten des Erklärenden. Eine Begründung muss in der Regel nicht erfolgen. Ausnahmen können sich aus dem Tarifvertrag und einigen Gesetzen ergeben. Auch reicht die Mitteilung, dass eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin erfolgt, wenn die Gegenseite das Enddatum leicht bestimmten kann.

Verhalten der Gegenseite

Die Gegenseite kann die Kündigung akzeptieren und das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist. Es kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, wenn sich beide Seiten schon früher trennen wollen. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen, nach dem Zugang der Kündigung eingereicht werden. Eine Rücknahme ist rechtlich nicht möglich.