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Schon gewusst? Lohn ohne Arbeit! Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Lange ausschlafen! Den ganzen Tag nicht an den Chef oder die Arbeit denken. Endlich die Zeit mit den Liebsten verbringen. Und das Ganze wird noch vom Chef bezahlt. Geld für Nichtstun vom Chef! Zwar gilt: Ohne Arbeit kein Lohn! Aber es gibt auch Ausnahmen. Eine davon ist die Entgeltfortzahlung an Feiertagen.

Gesetzliche Grundlage für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Es gibt eine gesetzliche Grundlage für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. § 2 Absatz 1 EntgFG (EntgeltFortzahlungsGesetz) regelt: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Gilt das für alle Arbeitnehmer?

Es werden alle Arbeitnehmer erfasst. Nach § 1 Absatz 2 EntgFG gilt das Gesetz für alle Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Auch Minijober sind erfasst. Wirklich jeder Arbeitnehmer erhält das Geld.

Gibt es Beschränkungen?

Es gibt eigentlich keine Beschränkungen. Es kommt nicht auf die Größe des Betriebes an. Auch die Anzahl der Arbeitnehmer ist unwichtig. Die tägliche Arbeitszeit spielt auch keine Rolle. Die Höhe des Gehalts, Lohns oder wieviel Geld er verdient ist egal. Jedoch sollte am Feiertag noch ein Arbeitsverhältnis bestehen. Der Arbeitgeber muss den Lohn an Feiertagen weiterzahlen. Auch für Arbeitnehmer, welche erst seit ein paar Tagen im Betrieb sind. Aber…!

Ausnahme!

Keine Regel ohne Ausnahme. Eine kleine Ausnahme gibt es doch. Der Gesetzgeber wollte Faulenzer nicht belohnen und hat deswegen Leuten, die unentschuldigt vor oder nach den Feiertagen fehlen, die Entgeltfortzahlung gestrichen. Dies ist in § 3 Absatz 3 EntgFG geregelt. § 3 Absatz 3 EntgFG regelt: Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. Kein Geld für Blaumacher.

So einfach wird aber auch nicht bezahlt!

Der Anspruch auf Bezahlung besteht nur, wenn der Arbeitstag wegen des Feiertags ausgefallen ist. Wenn die Arbeit aus anderen Gründen ausscheidet, dann sieht es anderes aus. Unproblematisch sind Krankheitsfälle bis sechs Wochen, da es auch hier eine Fortzahlung gibt. Bei längerer Krankheit, Streik oder freiem Arbeitstag (Schichtplan) ist dies jedoch nicht der Fall. In diesen Fällen gibt es keine Fortzahlung an Feiertagen, da die Arbeit nicht wegen des Feiertages ausgefallen ist. In diesen Fällen gilt wieder: Kein Geld, wenn nicht gearbeitet wird.

Einen Hoffnungsschimmer gibt es aber!

Feiertage sind kein Urlaub. Die Folge ist, dass Feiertage auch nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Der Arbeitnehmer hat einen Tag mehr Urlaub. Anders ausgedrückt: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen, wenn der Erholungsurlaub auf einen Feiertag fallen würde.

Wie viel Geld gib es nun?

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der üblichen Arbeitsvergütung, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Folglich wird der Arbeitnehmer so gestellt, als wäre es ein ganz normaler Arbeitstag.

Zusammenfassung

An Feiertagen muss man nicht arbeiten und erhält trotzdem Geld vom Arbeitgeber. Der Ausfall des Arbeitstages muss jedoch, wegen des Feiertages erfolgen. Ansonsten schaut der Arbeitnehmer in die Röhre.

 

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Titel: Schon gewusst? Lohn ohne Arbeit! Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen

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