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Schockierende Wahrheit: Die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung (Teil 2)

Viele Arbeitgeber denken, dass es einfach ist, eine Kündigung auszusprechen. Es reichen die drei magischen Wörter: DU BIST GEKÜNDIGT! Dem ist nicht so. Eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann problematisch werden. Es muss an vieles gedacht werden, damit die Voraussetzung einer wirksamen Kündigung erfüllt werden. Hier erfahren Sie 3 weitere Punkte, an die viele Arbeitgeber nicht denken. Teil 1 finden Sie hier (LINK)

Betriebsrat wird nicht angehört

Eine Voraussetzung einer wirksamen Kündigung ist, dass der Betriebsrat angehört werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art der Kündigung es sich handelt. Ordentliche, fristlose oder Probezeitkündigung. In allen Fällen ist die Anhörung des Betriebsrates eine Voraussetzung. Anhörung bedeutet tatsächlich nur anhören. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, sich zur Kündigung zu äußern. Nach der Äußerung kann er kündigen. Die Entscheidung des Betriebsrates ist unwichtig. Aber! Eine Kündigung ohne Anhörung ist nichtig, § 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG. Die Kündigung ist damit unwirksam. Eine Anhörung kann auch nicht nachgeholt werden.

Es gibt Kündigungserklärungsfristen

Eine weitere Voraussetzung einer wirksamen Kündigung ist die Einhaltung der sogenannten Kündigungserklärungsfrist. Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gibt es beispielsweise eine solche Frist. Hier muss der Arbeitgeber eine 2 – Wochen – Frist beachten, § 626 Absatz 2 BGB. Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach der Kenntnisnahme, der Kündigungsgründe ausgesprochen werden. Danach ist es zu spät. Die Kündigung ist dann unwirksam. Es wird dann davon ausgegangen, dass die Gründe für die Kündigung doch nicht so gravierend waren. Bei einer ordentlichen Kündigung gibt es diese Kündigungserklärungsfrist nicht. Der Arbeitgeber kann die Kündigung zu jeder Zeit aussprechen.

Sonderkündigungsschutz

Eine weitere Voraussetzung ist die Beachtung des Sonderkündigungsschutzes. Einige Arbeitnehmer unterscheiden sich von anderen. Sie besitzen besondere Eigenschaften und genießen deswegen auch einen besonderen Schutz. Der Schutz kann sich aus der Stellung (z.B. Betriebsratsmitglied), aus einem vorübergehenden Umstand (z.B. Schwangerschaft) oder einem länger andauernden Zustand (z.B. Schwerbehinderung) ergeben. Bei der Kündigung dieser Personengruppen muss meistens vorher eine Behörde eingeschaltet werden. Auch hier gilt: Eine Kündigung ohne Beteiligung dieser Dritten ist unwirksam.

Nochmal zur Erinnerung: Die Schriftform

Die wichtigste Voraussetzung einer wirksamen Kündigung ist die Schriftform. Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss, § 623 BGB. Es muss sich um eine Urkunde mit einer eigenhändigen Unterschrift handeln.

Hier erfahren Sie mehr zur fristlosen Kündigung.