Lesedauer 5 Minuten

Sensationell: Diese 5 Punkte sollte jeder Bewerber kennen

Nach einer erfolgreichen Bewerbung folgt ein Vorstellungsgespräch. Es ist wie bei einem Date. Es werden gefühlt hunderte Fragen gestellt, um zu erfahren, ob man zusammenpasst. Einige Fragen sind im Vorstellungsgespräch zulässig und andere dagegen nicht. Diese fünf Punkte sollte jeder zukünftige Arbeitnehmer kennen.

1. Offenbarungspflicht? Muss ich alles sagen?

Ein Vorstellungsgespräch ist nichts anderes, als ein gegenseitiges Beschnuppern. Die Fragen im Vorstellungsgespräch dienen dazu, ein bisschen über die andere Seite zu erfahren; wie bei einem Date. Alle Karten auf den Tisch? Wohl eher nicht! Das gleiche Verhalten sollten Sie beim Vorstellungsgespräch an den Tag legen. Als zukünftiger Arbeitnehmer müssen Sie nicht alles von sich aussagen. Sie sind nicht vor Gericht. Sie dürfen schweigen und einiges verheimlichen. Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers alle benötigten arbeitsstellenbezogenen Informationen vom zukünftigen Arbeitnehmer zu erfahren. Dafür dienen die Fragen im Vorstellungsgespräch. Von sich aus, müssen Sie aber nichts sagen.

2. zulässige Fragen im Vorstellungsgespräch

Das Vorstellungsgespräch wird vom Arbeitgeber geleitet. Er stellt die Fragen und der Arbeitnehmer antwortet. Der Arbeitgeber will so viel wie möglich über Sie als zukünftigen Arbeitnehmer erfahren und stellt deswegen viele Fragen. In der Regel gilt für Fragen im Vorstellungsgespräch:

OK: Fragen, die einen Bezug zur zukünftigen Stelle haben

Nicht OK: Fragen zum Privatleben

Trotzdem versuchen die Arbeitgeber auch Fragen zum Privatleben zu stellen. Wie sollten Sie sich nun verhalten?

3. Fragen im Vorstellungsgespräch und kein Recht zur Lüge

Das Vorstellungsgespräch beginnt. Ihr zukünftiger Arbeitgeber stellt Ihnen als zukünftiger Arbeitnehmer eine Frage, die einen Bezug zur Arbeitsstelle hat. Sie wollen diese Frage im Vorstellungsgespräch nicht wahrheitsgemäß beantworten. Sie befürchten, dass dann gleich Schluss ist. Sie wollen sich nur von der besten Seite zeigen; Ihrer Schokoladenseite. Dieses Verhalten sollten Sie bei diesen Fragen an den Tag legen. Sie müssen bei solchen Fragen immer die Wahrheit sagen. Sie dürfen auf keinen Fall lügen. Bei anderen Fragen sieht es wieder anders aus.

4. Fragen im Vorstellungsgespräch und das Recht zur Lüge

Als zukünftiger Arbeitnehmer gibt es einige Fälle, in denen Sie das Recht zur Lüge haben. Ein Schweigen hätte in diesen Fällen die gleiche Wirkung, wie die wahrheitsgemäße Antwort. Nochmal: Es gibt kein generelles Recht zur Lüge bei Fragen im Vorstellungsgespräch. Vielmehr gibt es einige Fragen, die unzulässig sind. Alle nicht berufsbezogenen Fragen sind in der Regel unwirksam. Aber auch einige berufsbezogene Fragen sind unzulässig. Eine kleine Übersicht über unzulässige Fragen

Fragen zur Schwangerschaft

Der Klassiker beim Vorstellungsgespräch ist die Frage nach der Schwangerschaft. Diese Frage ist unzulässig. Mit dieser Frage werden Bewerberinnen gegenüber Bewerbern aufgrund des Geschlecht diskriminiert. Auch wenn die Bewerberin aufgrund des Mutterschutzes nie arbeiten könnte, ist die Frage beim Vorstellungsgespräch unzulässig. Die Schwangerschaft ist nur ein vorübergehender Zustand und endet spätestens nach ca. neun Monaten. Auch die Frage nach dem Kinderwunsch beim Vorstellungsgespräch ist unzulässig, da es sich um eine Frage aus dem privaten Bereich handelt. Der Kinderwunsch hat in der Regel nichts mit der ausgeschriebenen Stelle zu tun.

Fragen zur Krankheiten/ Behinderung

Die Zulässigkeit der Frage nach einer Krankheit hängt davon ab, ob die Krankheit für die zukünftige Arbeitsstelle ausschlaggebend ist. Die Einsatzfähigkeit des zukünftigen Arbeitnehmers darf nicht eingeschränkt sein. Eine Frage nach einer Behinderung ist immer unzulässig.

Fragen zu Vorstrafen

Fragen zu Vorstrafen dürfen nur in engen Grenzen erfolgen. Diese Frage darf nur erfolgen, wenn ein besonderer Bezug zur zukünftigen Arbeitsstelle besteht.

Beispiele:

Ein Bankangestellter darf gefragt werden, ob er wegen Betrug; Diebstahl, Unterschlagung oder anderen Eigentums- und Vermögensdelikte vorbestraft ist.

Ein Kraftfahrer darf gefragt werden, ob er wegen Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Nötigung oder anderen Straßenverkehrsdelikten vorbestraft ist.

Ein Türsteher darf nach Körperverletzungsdelikten befragt werden.

Fragen zur Gewerkschaftszugehörigkeit

Eine Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ist im Vorstellungsgespräch nicht erlaubt. Wenn der Arbeitnehmer aber einen Tariflohn haben will, dann muss er die Zugehörigkeit irgendwann offenbaren. Der Arbeitgeber muss nicht von sich aus einen Tariflohn bezahlen.

5. Konsequenzen

Die Konsequenzen bei Fragen im Vorstellungsgespräch hängen davon ab, um welche Art der Frage es sich handelt.

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch

Bei einer unzulässigen Frage dürfen Sie lügen. Auch wenn die Lüge aufgedeckt wird, müssen Sie keine Konsequenzen befürchten. Der Arbeitgeber darf Sie nicht aufgrund der Lüge kündigen. Er darf auch nicht anfechten oder ähnliches.

Zulässige Fragen im Vorstellungsgespräch

Bei zulässigen Fragen im Vorstellungsgespräch sieht die Lage ganz anderes aus. Hier darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag, wegen arglistiger Täuschung anfechten. Sie wären arbeitslos, da die Anfechtung wie eine fristlose Kündigung wirkt. Es sind auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers denkbar.