Vorstellungsgespräch: So erlügst du dir einen Job
Immer wieder das gleiche Spiel für den Arbeitnehmer. Nach der erfolgreichen Bewerbung folgt ein Vorstellungsgespräch. Das Vorstellungsgespräch geht in eine Richtung die dir als zukünftiger Arbeitnehmer weniger gefällt. Du erhälst eine unzulässige Frage. Was nun? Als zukünftiger Arbeitnehmer sagst du die Unwahrheit und musst keine arbeitsrechtlichen Folgen befürchten.
Inhaltsverzeichnis
Vorstellungsgespräch – Das Recht zur Lüge
„Ich habe doch gehört, ich darf im Vorstellungsgespräch lügen.“ Diese Aussage ist fast richtig. Im ersten Artikel „Vorstellungsgespräch: Muss ich mich nackig machen? haben wir erfahren, dass dies nicht immer der Fall ist. Aber: Als zukünftiger Arbeitnehmer hast du in einigen Fällen das Recht die Unwahrheit zu sagen. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine unzulässige Frage handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um Fragen handelt, die nicht berufsbezogen sind. Auch nicht jede berufsbezogene Frage ist zulässig.
Vorstellungsgespräch – Eine kleine Übersicht über unzulässige Fragen
Jetzt noch eine kleine Übersicht über typische unzulässige Fragen beim Vorstellungsgespräch.
Schwangerschaft
Der Klassiker beim Vorstellungsgespräch. Die Frage nach der Schwangerschaft! Diese Frage ist unzulässig. Hierin liegt eine Diskriminierung der Bewerberin gegenüber den Bewerbern vor. Auch wenn aufgrund des Mutterschutzes die Bewerberin nie arbeiten konnte, ist die Frage beim Vorstellungsgespräch unzulässig. Die Schwangerschaft ist nur ein vorübergehender Zustand und endet spätestens nach ca. neun Monaten. Auch die Frage nach dem Kinderwunsch beim Vorstellungsgespräch ist unzulässig, da es sich um eine Frage aus dem privaten Bereich handelt. Der Kinderwunsch hat meistens nichts mit der ausgeschriebenen Stelle zu tun.
Krankheiten oder Behinderungen
Die Zulässigkeit der Frage nach einer Krankheit hängt davon ab, ob die Krankheit für die zukünftige Arbeitsstelle ausschlaggebend ist. Die Einsatzfähigkeit des zukünftigen Arbeitnehmers darf nicht eingeschränkt sein. Dann darf danach im Vorstellungsgespräch gefragt werden. Eine Frage nach einer Behinderung ist ansonsten unzulässig. Ansonsten würde eine Diskriminierung gegenüber nicht eingeschränkten Leuten vorliegen.
Vorstrafen
Du wirst im Vorstellungsgespräch nach Vorstrafen gefragt?Die Frage darf nur erfolgen, wenn ein Bezug zur Arbeitsstelle besteht.
Beispiele:
Ein Bankangestellter darf nach Vorstrafen in Rahmen von Eigentums- und Vermögensdelikten gefragt werden.
Ein Kraftfahrer darf nach Vorstrafen mit Bezug zu Straßenverkehrsdelikten gefragt werden.
Ein Türsteher darf nach Körperverletzungsdelikten gefragt werden.
Ansonsten darfst du lügen.
Gewerkschaft
Eine Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ist im Vorstellungsgespräch nicht erlaubt. Wenn der zukünftige Arbeitnehmer einen Tariflohn verlangen will, muss er sich spätestens nach Bestehen des Arbeitsvertrages offenbaren. Der Arbeitgeber muss nicht von sich aus den Tariflohn bezahlen.
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