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Es gibt Themen, welche immer wieder aufkochen. Kranke Arbeitnehmer sind so ein Thema. Welche Rechte haben kranke Arbeitnehmer? Welche Pflichten haben kranke Arbeitnehmer? Es gibt viele Mythen rund um dieses Thema. Heute werde ich mal ein bisschen Licht ins Dunkle bringen.

Krankmeldung erst ab dem dritten Tag

Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass die Krankmeldung immer erst am dritten Tag erfolgen muss. So pauschal kann dies nicht gesagt werden. Die Meldung, dass man nicht zur Arbeit erscheint, muss unverzüglich erfolgen. Die Vorlage des gelben Scheins hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Es gibt Betriebe, wo die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag vorgelegt werden muss.

Mitteilung der Krankheit

Einige Arbeitgeber vertreten die Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Mitteilung der Krankheit haben. Dies ist nicht der Fall. Das wird allein aus dem Umfang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deutlich. Der Arbeitnehmer kann, muss aber nichts zur Erkrankung mitteilen. Nur in besonderen Fällen kann mal eine Ausnahme greifen.

Krank im Urlaub – Pech gehabt

Wer krank im Urlaub wird, hat Pech gehabt? Nein! Der Urlaub dient der Erholung. Wer krank ist, erholt sich in der Regel nicht. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Urlaub wieder gutschreiben.

Keine Kündigung während der Krankheit

Dieser Mythos hält sich hartnäckig. Schlimmer als ein Kaugummi an der Sohle. Die Aussage ist leider falsch. Der Arbeitgeber ist auch während der Krankheit des Arbeitnehmers berechtigt, diesen zu kündigen. Eine dauerhafte Erkrankung kann sogar einen Kündigungsgrund darstellen. Nur in sehr, sehr besonderen Fällen kann eine Kündigung ausgeschlossen sein.

Bettpflicht

Noch so ein Irrtum. Der Arbeitnehmer unterliegt auch keiner Bettpflicht. Der Arbeitnehmer darf daher alle Maßnahmen ergreifen, welche die Genesung unterstützen. Der Arbeitnehmer darf daher auch Einkaufen oder einen Spaziergang machen.

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