Einige Mythen im Arbeitsrecht können nicht beseitigt werden. Heute stelle ich mal die vier typischen Irrtümer im Arbeitsrecht vor.
Inhaltsverzeichnis
Irrtum Nr. 1: Eine Kündigung muss begründet werden
Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass eine Kündigung im Arbeitsrecht begründet werden muss. Falsch! Eine Kündigung im Arbeitsrecht muss in der Regel nicht begründet werden. Die Gründe, wieso eine Kündigung nicht begründet wird, erfährst Du im Video. Achtung: Hiermit ist nicht gemeint, dass eine Kündigung keinen Kündigungsgrund benötigt. Es geht allein um die Frage, ob die Kündigung beim Ausspruch begründet werden muss.
Irrtum Nr. 2: Verhaltensbedingte Kündigung nur mit 2 Abmahnungen
Viele Arbeitnehmer sind auch der Auffassung, dass eine verhaltensbedingte Kündigung erst ausgesprochen werden kann, wenn der betroffene Arbeitnehmer zwei Abmahnungen erhalten hat. Auch dies ist falsch! Nach Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kommt es auf die Anzahl der vorherigen Abmahnungen nicht an. Theoretisch kann auch ohne oder schon nach der ersten Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Irrtum Nr. 3: Kündigung während der Krankheit
Ein klassischer Irrtum vieler Arbeitnehmer. Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich ist. Falsch! Eine Kündigung kann auch während der Krankschreibung wirksam zugestellt werden. Ob die Kündigung auch wirksam ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung eingehalten worden sind. Nur in krassen Fällen, kann ausnahmsweise eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit nicht ausgesprochen werden. Das typische Beispiel hierfür lautet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich zustellt, während dieser gerade in den OP-Saal eingefahren wird.
Irrtum Nr. 4: Eine Kündigung kann einseitig zurückgenommen werden
Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass eine Kündigung auch zurückgenommen werden kann. Dies ist falsch! Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung und entfaltet seine Wirksamkeit, wenn sie der Gegenseite zugeht. Die Folge ist das theoretisch eine Rücknahme der Kündigung nicht möglich ist. Es kann jedoch vereinbart werden, dass man sich einig ist, dass die Kündigung unwirksam ist und deswegen das Arbeitsverhältnis weiter besteht.
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