Weihnachtsgeld: Freiwillig? Widerruflich? Hä!
Stell Dir vor: Dein Arbeitgeber zahlt Dir drei Jahre lang ein Weihnachtsgeld. Und nach drei Jahren kommt nichts! Auf die Nachfrage teilt der Arbeitgeber mit: „Hab keinen Bock zu zahlen und im Vertrag steht auch, dass ich nicht zahlen muss.“ Du meinst das geht? Dann schau Dir dieses Video an!
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Der Arbeitgeber hatte mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass
- die Zahlung von Weihnachtsgeld freiwillig,
- ohne jegliche rechtliche Verpflichtung erfolgt un
- dass die Zahlung daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar ist.
Der Arbeitgeber hatte über Jahre ein Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt ausbezahlt. Im streitigen Jahr hatte sich der Arbeitgeber entschieden, wegen der Wirtschaftskrise keine Zahlung mehr zu leisten. Er war der Auffassung, dass wegen der vertraglichen Vereinbarung keine Zahlungspflicht besteht. Der Arbeitnehmer meinte, dass die Regelung unwirksam ist und dass wegen der betrieblichen Übung ein Zahlungsanspruch besteht.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 8.12.2010, Aktenzeichen 10 AZR 671 Strich 09 entschieden, dass bei einer Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und einem Widerrufsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich wird, ob er einen Anspruch auf eine Zahlung hat. Die Folge ist, dass die Regelung unwirksam ist und eine Zahlungspflicht wegen der betrieblichen Übung entstehen kann.
Die Gründe
Das Bundesarbeitsgericht stellt im Rahmen seiner Begründung fest, dass es sich bei Arbeitsverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Es ist daher zu prüfen, wie die Klauseln zu verstehen sind. Die besagte Klausel hatte jedoch zwei große Probleme:
Problem 1:
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt sagt stark vereinfacht aus, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Zahlung erhält, wenn diese geleistet wird. In der verwendeten Klausel steht jedoch nur, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Es ist nicht vermerkt, dass die Leistungen auch freiwillig sind, wenn die Zahlung wiederholt erfolgen. Allein aus diesem Grund ist die Klausel missverständlich und damit unwirksam. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch wegen der alljährlichen Zahlung oder hat er keinen?
Problem 2:
Bei einer Widerrufsmöglichkeit gilt stark vereinfacht, dass der Anspruch entstanden ist, jedoch der Arbeitgeber die Leistung einseitig ändern kann. Ein Anspruch kann jedoch nicht gleichzeitig freiwillig und widerruflich sein; einen Schrödinger Anspruch gibt es nicht. Entweder man hat keinen Anspruch (Freiwilligkeitsvorbehalt) oder der Anspruch kann widerrufen werden(Widerrufsvorbehalt).
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