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Schwerbehindert mit GdB 50 – Warum trotzdem kein Kündigungsschutz in den ersten 6 Monaten
Hast du einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr und damit eine anerkannte Schwerbehinderung? Dann denkst du vielleicht, dass du automatisch besonderen Kündigungsschutz genießt. Doch Vorsicht: Gerade in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses gelten andere Regeln – und das kann überraschend sein.
Der Grundsatz
Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 50 oder gleichgestellte Personen genießen grundsätzlich besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet: Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts zulässig.
Die Ausnahme:
Nach § 173 Absatz 1, Nr. 1, SGB IX gilt der besondere Kündigungsschutz nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat
Richtig gehört! Selbst mit einem GdB von 50, 70 oder 100 kann dir dein Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten kündigen. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist nicht erforderlich.
Warum gibt es diese Ausnahme?
Der Gesetzgeber hat bewusst eine sogenannte Wartezeit eingeführt. Sie soll beiden Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob die Zusammenarbeit funktioniert. Der Arbeitgeber soll in dieser Phase nicht durch zusätzlichen Kündigungsschutz gehemmt werden.
Wichtiger Hinweis: Wartezeit ungleich Probezeit
Verwechsle nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte Probezeit mit der gesetzlichen Wartezeit:
- Probezeit: Verkürzt die Kündigungsfrist
- Wartezeit: Beträgt immer sechs Monate
Selbst wenn deine Probezeit nur drei Monate beträgt, gilt der besondere Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten.
Was passiert nach sechs Monaten?
Nach Ablauf der sechs Monate greift der volle besondere Kündigungsschutz. Ab diesem Zeitpunkt darf dein Arbeitgeber nur noch mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts kündigen.
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