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Viele Kündigungen von Arbeitgebern enthalten keinen Kündigungsgrund. Viele Arbeitnehmer meinen, dass allein hierdurch die Kündigung unwirksam wird. Wirklich? Stimmt das?

Kündigungsgrund

Jeder kann Arbeitsverträge kündigen. Der Arbeitnehmer braucht nie einen Kündigungsgrund nennen und der Arbeitgeber in der Regel nur, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

keine gesetzliche Pflicht zur Nennung des Kündigungsgrundes

Das Bestehen des Kündigungsgrundes ist jedoch von der Nennung des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben zu unterscheiden. Im Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber in der Kündigung den Kündigungsgrund nicht offenlegen. Anders als im Mietrecht gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Nennung und genaueren Beschreibung des Kündigungsgrundes.

Ausnahme 1:

Die Pflicht zur Nennung des Kündigungsgrundes kann sich jedoch aus dem Tarifvertrag ergeben. In vielen Tarifverträgen ist geregelt, dass im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund zu nennen ist. Auch in einigen Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich eine Pflicht zur Nennung des Kündigungsgrundes zu finden.

Ausnahme 2:

Viele übersehen auch gerne die Regelung des § 626 Absatz 2 Satz 3 BGB. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Gründe für Nichtnennung

Die Gründe für das Verschweigen des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben sind auch einfach erklärt: Der Arbeitgeber will seine Verhandlungsposition vor Gericht verbessern. In der Regel wird beim Arbeitsgericht über die Zahlung einer Abfindung verhandelt, wobei die Höhe abhängig von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ist. Je weniger die Arbeitnehmer wissen, desto schlechter lassen sich auch die Klagechancen einschätzen, sodass geringere Abfindungen bezahlt werden können.

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