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Sensationell: 7 TOP Informationen zum Kündigungsschutzverfahren

Sie wollen sich gegen Ihre Kündigung wehren? Sie wollen dem Arbeitgeber zeigen, dass er Sie nicht einfach so aus der Firma rausschmeißen kann? Dann lassen Sie Ihre Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen. Mit der Kündigungsschutzklage beginnt das Kündigungsschutzverfahren. Hier erfahren Sie die 7 TOP Informationen zum Kündigungsschutzverfahren.

TOP 1: 3. Wochen – Termin notieren

Natürlich sind Sie als gekündigter Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber wütend. Natürlich denken Sie an andere Sachen, als an die Kündigung, eine Kündigungsschutzklage oder an eine gerichtliche Auseinandersetzung. Termine, Fristen und noch mehr Stress sind gerade nicht so wichtig. Vielmehr müssen Sie sich um andere Sachen kümmern.

  • Wo finde ich einen neuen Job?
  • Finde ich überhaupt einen neuen Job?
  • Was ist mit dem Gehalt?
  • Wird der neue Job genauso gut bezahlt, wie der alte?
  • Was mache ich in der Zwischenzeit?
  • Reicht das Arbeitslosengeld?
  • Wie bezahle ich das alles?
  • Reichen die finanziellen Rücklagen? Habe ich überhaupt welche?

STOPP: Sie müssen trotzdem einen ganz wichtigen Termin vor Augen haben. Die 3 Wochen – Frist. Eine Kündigungsschutzklage muss gemäß § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) innerhalb von drei Wochen, nach dem Zugang der Kündigung erhoben werden. Danach ist Schicht im Schacht. Aus die Maus. Rien ne va plus. Das Kündigungsschutzverfahren endet schon hier und jetzt. Also notieren Sie sich diesen wichtigen Termin ganz dick in Ihrem Kalender.

TOP 2: Weiteres Vorgehen planen

Ich weiß, dass Ihnen andere Sachen durch den Kopf spucken. Trotzdem sollten Sie sich überlegen, wie das weitere Vorgehen ist. Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren? Natürlich wollen Sie! Wenn die Kündigung unwirksam ist, dann erhalten Sie Ihren alten Job zurück. Was Besseres kann Ihnen doch nicht passieren. Alle Ihre Sorgen sind damit weg. Nur wie wollen Sie sich wehren? Sie wollen mit der Kündigungsschutzklage das Kündigungsschutzverfahren starten lassen. Wollen Sie dies allein tun? Mit Hilfe? Einen Anwalt beauftragen? Überlegen Sie es sich vorher. Eine falsche Entscheidung kann Ihnen eine Menge Ärger und Geld kosten.

TOP 3. Die Kündigungsschutzklage

Jeder Arbeitnehmer darf eine Kündigungsschutzklage einreichen. Sie brauchen nicht einmal einen Anwalt. Es geht auch ohne. (LINK). Es ist dabei egal, ob Sie einen Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen oder nicht. Nicht vergessen: Die 3 Wochen Frist. Eine Kündigungsschutzklage ist eine sogenannte Feststellungsklage. Hiermit beauftragen Sie das zuständige Arbeitsgericht, sich die Kündigung mal genauer anzuschauen. Ist die Kündigung wirksam oder nicht? Der Beginn des Kündigungsschutzverfahrens.

TOP 4. Güteverhandlung

Nachdem die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht (LINK) eingereicht wurde, wird das Gericht einen Termin anberaumen. Das Kündigungsschutzverfahren startet. Bei diesem Termin handelt es sich um die sogenannte Güteverhandlung. Diese findet relativ zeitnah statt. In der Regel innerhalb eines Monats nach der Klageeinreichung. Natürlich hängt es davon ab, wie viele Termine das Gericht zu vergeben hat.

TOP 5. Vergleich/Abfindung

In vielen Fällen endet mit diesem Termin auch das Kündigungsschutzverfahren. Die Parteien schließen in der Güteverhandlung einen Vergleich ab. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu zahlen. Der Arbeitnehmer akzeptiert hingegen die Kündigung als wirksam.

TOP 6. Kammertermin

Wenn kein Vergleich geschlossen wurde, dann geht das Kündigungsschutzverfahren weiter. Es kommt zum sogenannten Kammertermin. Hier wird überprüft, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist. Wenn ein Fehler bei der Überprüfung festgestellt wird – ein einziger reicht aus -, dann wird der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Arbeitnehmer erhält damit seinen Arbeitsplatz zurück. Er kann an seinen Arbeitsplatz zurück.

TOP 7. Kosten des Kündigungsverfahren

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss jede Partei ihren Anwalt selber bezahlen, § 12a ArbGG. Dies gilt natürlich auch im Kündigungsschutzverfahren. Es ist auch egal, wie das Verfahren endet. Im Kündigungsschutzverfahren muss jeder die Kosten des eigenen Anwalts übernehmen und erhält von der Gegenseite keinen Ausgleich. Die Kosten bei einem eigenen Anwalt belaufen sich auf ca. 75% eines Bruttomonatsgehalt. Die Höhe der Kosten für das Kündigungsschutzverfahren wird Ihnen Ihr Anwalt auf den Cent genau ausrechnen.

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