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Betrunken zur Arbeit erschienen – und trotzdem weiterbeschäftigt: Warum die WhatsApp-Kündigung scheiterte!
Der Arbeitnehmer kommt betrunken zur Arbeit. Der Arbeitgeber bemerkt dies und schickt ihn nach Hause. Zu Hause angekommen schaut der Arbeitnehmer auf sein Smartphone und stellt fest, dass er vom Arbeitgeber ein Bild der unterschriebenen fristlosen Kündigung per WhatsApp erhalten hat. Ist die Kündigung wirksam?
Die Auffassung des Arbeitgebers
Die Kündigung ist wirksam. Die Schriftform wurde auch gewahrt, da ich die Kündigung ausgedruckt und unterschrieben habe. Es kann doch nicht sein, dass nur wegen der Übermittlung per WhatsApp die Kündigung unwirksam wird.
Die Auffassung des Arbeitnehmers
Die Kündigung ist unwirksam. Die Schriftform ist nicht gewahrt, da die Kündigung bei mir nicht unterschrieben angekommen ist.
Die Auffassung der Arbeitsgerichte
Die Kündigung ist unwirksam, da die Schriftform nicht gewahrt ist.
Voraussetzungen einer Kündigung
Eine arbeitsrechtliche Kündigung ist wirksam, wenn diese formell und materiell wirksam ist. Eine Kündigung ist formell wirksam, wenn unter anderem die Schriftform des Paragraphen 623 BGB gewahrt worden ist.
Schriftform
Die Schriftform wird nach Paragraph 126 Absatz 1 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Eine per WhatsApp übermittelte Kündigungserklärung genügt nicht, da lediglich eine Ablichtung der Originalunterschrift wiedergegeben wird. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist ausschlaggebend, dass der Arbeitnehmer die eigenhändig unterschriebene Urkunde erhält. Es reicht nicht aus, dass über eine entsprechende Urkunde in Kenntnis gesetzt wird.
Kündigungsgrund
Aufgrund dieses Fehlers des Arbeitgebers braucht das Gericht sich nicht mehr mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer betrunken zur Arbeit erscheinen darf. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen einer fehlerhaften Kündigung nicht beendet.
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