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Sensationell und unglaublich: Abmahnung und Kündigung wegen des gleichen Verhaltens sind nicht möglich

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Sie am 17.04 zu spät zur Arbeit gekommen sind. Zwei Tage später erhalten Sie wegen des gleichen Fehlverhaltens (zu spät am 17.04) eine Kündigung. Geht das überhaupt? Darf sich der Arbeitgeber umentscheiden? Sind eine Abmahnung und eine Kündigung wegen des gleichen Verhaltens möglich?

Abmahnung

Eine Abmahnung soll ein Warnschuss darstellen. Die Fußballer würden von einer gelben Karte sprechen. Der Arbeitgeber will dem Arbeitnehmer sehr deutlich zeigen, dass er mit einem bestimmten Verhalten nicht einverstanden ist. Die Abmahnung soll deutlich machen: So nicht! Auch du musst dich an die Arbeitspflichten halten. Es droht sonst eine Kündigung. Eine Abmahnung hat ansonsten keine weiteren Sanktionen. Mehr zur Abmahnung erfahren Sie hier

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine Kündigung hingegen ist das schwerste Schwert im Arbeitsrecht. Die Fußballer würden von einer roten Karte sprechen. Mit der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet. Mehr zur verhaltensbedingten Kündigung erfahren Sie hier

Rechtmäßigkeit der Abmahnung

Der Arbeitgeber durfte die Abmahnung aussprechen. Zuspätkommen ist ein Grund, wieso eine Abmahnung ausgesprochen werden darf. Der Arbeitnehmer verletzt in der Regel durch die Verspätung seine Arbeitspflicht.

Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist in der Regel immer dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer vorher aufgrund eines vergleichbaren Verhaltens abgemahnt wurde. Eine Abmahnung ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes notwendig. Nur in bestimmten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Mehr hierzu können Sie hier lesen.

Erst Abmahnung und dann Kündigung

Wie sieht es jedoch in diesem Fall aus? Darf der Arbeitgeber erst eine Abmahnung aussprechen und sich dann umentscheiden und dann doch kündigen? Dies würde eigentlich den Grund der Verhältnismäßigkeit ins Leere laufen lassen. Auch fühlt es sich wie eine Doppelbestraffung an. So ist es auch hier. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer wegen des gleichen Verhaltens nicht doppelt bestrafen. Durch die Abmahnung soll der Arbeitnehmer dazu bewegt werden, dass er sich in Zukunft vertragsgemäß verhält. Diese Funktion geht jedoch ins Leere, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig das Arbeitsverhältnis beenden will. Eine einmal ausgesprochene Abmahnung gilt auch. Der Arbeitnehmer muss die Chance erhalten, sich richtig verhalten zu dürfen. Durch den Ausspruch der Abmahnung hat sich der Arbeitgeber festgelegt, dass er dem Arbeitnehmer eine zweite Chance geben will. Zusätzlich zeigt der Arbeitgeber auch, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für ihn noch zumutbar ist. Dies führt jedoch zwingend zur Unwirksamkeit einer Kündigung.