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Unfassbar: Ausschlussklauselgelten für beide Parteien
Ausschlussklausel! Ausschlussklausel? Jeder Arbeitnehmer kennt diesen Begriff und weiß dennoch nicht, was er bedeutet. Kurzgefasst: Es handelt sich um eine Verkürzung der Verjährungsfristen. Noch kürzer: Der Arbeitnehmer verliert seinen berechtigten Anspruch am Urlaub, Gehalt und Überstunden. Wie das geht, erfahren Sie im folgendem kurzen Artikel:
Die typische Ausschlussfrist
Die typische Ausschlussfrist lautet:
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Hintergrund der Ausschlussklausel
Der Sinn dieser Klausel ist, dass nach einer gewissen Zeit Ruhe herrschen soll. Es soll für beide Seiten eine Rechtssicherheit geben. Auch sollen Nachweisproblematiken verhindert werden.
Das Problem der Ausschlussklausel
Das Problem ist, dass bei verstreichen der Frist der Anspruch gegenüber der Gegenseite weg ist. Futsch! Sie sind damit strenger als Verjährungsvorschriften. Bei einer Verjährung muss man die Einrede der Verjährung erheben. Bei einer Ausschlussfrist ist nach Ablauf der Frist Schicht im Schacht. Nichts geht mehr!
Ausschlussklausel und Arbeitnehmer
Viele Arbeitnehmer haben sich an dieser Klausel die Zähne ausgebissen. Sie haben ihre Ansprüche verloren. Urlaub, Gratifikationen, Lohn, Überstunden und Co. waren für immer verloren. Meistens sind die Klausel im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen geltend gemacht worden. Wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit zu leicht- und blauäugig war, dann gab es ordentlich auf die Nase. Der Arbeitnehmer hat sich eine blutige Nase geholt. Außer Spesen nichts gewesen.
Ausschlussklausel und Arbeitgeber
Bis jetzt war es immer eine Win-Win-Situation für den Arbeitgeber. Viele Arbeitnehmer hatten die Klausel nicht auf dem Schirm mit der Folge, dass die Arbeitgeber viel Geld gespart haben. Jetzt hat sich mal das Blatt gewendet. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.Juni 2018 (BAG, Az.: 8 AZR 96/17) bestätigt, dass sich auch Arbeitgeber eine blutige Nase holen können. Ausschlussfristen gelten auch für Arbeitgeber, sodass auch ihre Ansprüche verfallen können.
Hinweis:
In vielen Fällen sind die Ausschlussfristen viel zu kurz, sodass diese unwirksam sind. Die Fristen sind manchmal auch zu einseitig, sodass diese unwirksam sein können. Mehr erfahren Sie im zweiten Teil zum Thema Ausschlussklausel
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