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Nagelneue Nachricht: Es gilt wieder: Einmal und nie wieder!

Bis zum 06.Juni 2018 galt: Nach drei Jahren wird aus dem alten Arbeitgeber der neue Arbeitgeber. Jetzt ist alles anders!

Der Sachverhalt

Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Juni 2018 (1 BvL 7/14; BvL 7/14, BvR 1375/14) muss ich meine Aussage aus dem Artikel „Befristeter Arbeitsvertrag mit dem alten Arbeitgeber“  korrigieren.

Alte Auffassung:

Im Artikel „Befristeter Arbeitsvertrag mit dem alten Arbeitgeber“ schrieb ich noch folgendes:

Folglich liegt eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht mehr vor, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Somit gilt: Der Ex – Arbeitgeber ist nach drei Jahren unverbraucht und gilt als Neu – Arbeitgeber.

Das stimmt jedoch nicht mehr.

Neue Auffassung:

Es gibt keine feste zeitliche Grenze mehr. Der Ex – Arbeitgeber gilt auch nach drei Jahren noch immer als EX – Arbeitgeber. Es gibt keinen Verbrauch. So schnell und einfach wird der EX – Arbeitgeber nicht mehr zum NEU – Arbeitgeber. Somit gilt:

Der Ex – Arbeitgeber ist nach drei Jahren verbraucht und gilt als EX – Arbeitgeber.

Die Gründe:

Nach der Regelung des § 14 II 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen zwischen gleichen Vertragsparteien nur einmal möglich. Eine erneute sachgrundlose Befristung ist verboten. Sinn und Zweck der Regelungen ist, dass Kettenbefristungen verhindert werden sollen. Unbefristete Arbeitsverträge sollen die Regel sein. Zusätzlich soll die Arbeitslosigkeit bekämpft werden und die Arbeitnehmer sollen einen gewissen Kündigungsschutz genießen. Sie sollen nicht das Gefühl haben, dass sie „vogelfrei“ sind. Schließlich werden die Parteien durch diese Regelungen nicht so sehr in ihren Rechten und Pflichten eingeschränkt. Die Befristung aufgrund eines Sachgrundes ist immer noch möglich.

Ausnahme.

Trotzdem gilt das oben gesagte nicht für jedes Arbeitsverhältnis. Eine kleine Ausnahme soll es doch noch geben, mit der Folge dass wieder gilt:
Der Ex – Arbeitgeber gilt als Neu – Arbeitgeber. Dies soll der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung,

  • sehr lange zurückliegt,
  • ganz anderes geartet war,
  • oder von sehr kurzer Dauer war.

Hierbei handelt es sich derzeit noch um sehr unbestimmte Fälle, sodass wieder die Gerichte alles zu klären haben. Das Bundesgericht dachte an folgende Vorbeschäftigungen:

  • 450€ – Job während der Schulzeit
  • 450€ – Job während der Studienzeit
  • Tätigkeiten von Werkstudierenden
  • Arbeitnehmer, welche sich beruflich neu orientiert haben

Folgen:

Zu Unrecht befristete Arbeitnehmer können eine Entfristungsklage erheben. Im Rahmen dieser Klage wird geprüft, ob das befristete Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen ist.