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Allgemeines zur krankheitsbedingten Kündigung

Hust hier. Hust da! Schnief hier! Schnief da! Menschen werden krank. Viele denken, dass eine Krankheit vor einer Kündigung schützt. Ist das ein fataler Fehler? Heute werden ganz allgemein einige Punkte zur krankheitsbedingten Kündigung besprochen.

Krankmeldung

Bist Du krank und fühlst dich arbeitsunfähig? In diesem Fall solltest Du Dich bei Deinem Arbeitgeber arbeitsunfähig melden. Wie das geht? Einfach! Einfach vorletztes Video schauen!

Krankheit als Kündigungsgrund

Wenn eine Person wiederholt, krankheitsbedingt ausfällt, kann dies einen Kündigungsgrund darstellen. Es handelt sich hierbei um einen Fall der personenbedingten Kündigung. Bei einer personenbedingten Kündigung erfolgt die Kündigung aufgrund Gründe, welche in der Person des Arbeitnehmers liegen.

negative Prognose

Es gibt viele Punkte, welche Arbeitsrechtler bei der krankheitsbedingten Kündigung prüfen. Einer dieser Punkte ist, ob aufgrund der Erkrankung eine negative Prognose vorliegt. Dies ist immer der Fall, wenn die häufigen Kurzerkrankungen oder die langwierige Krankheit zu erheblichen Belastungen beim Arbeitgeber führen. Hierbei werden die Kosten für die Entgeltfortzahlung und organisatorische Schwierigkeiten herangezogen. Eine Pauschale Antwort ist jedoch hier nicht möglich. Vielmehr kommt es immer auf den Einzelfall an. Wie oft warst Du krank? Sind die Krankheiten ausgeheilt?

keine Abmahnung

Eine Abmahnung wegen Krankheit ist nicht möglich. Eine Abmahnung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein steuerbares Verhalten vorliegt. Die Erkrankung ist jedoch nicht steuerbar. Man wird krank oder nicht. Achtung: Beim Vortäuschen einer Krankheit sieht dies anders aus. Hier kann sogar eine fristlose Kündigung drohen.

BEM-Verfahren

In der Regel sollte der Arbeitgeber, wie auch der Arbeitnehmer ein BEM-Verfahren durchführen. Der Hintergrund ist, dass im Rahmen des BEM-Verfahren ergebnisoffen erläutert wird, wieso es zu den Erkrankungen gekommen ist und wie diese in Zukunft verhindert werden können. Ein unterbliebenes BEM-Verfahren durch den Arbeitgeber führt in der Regel zu einer unwirksamen Kündigung, da hierdurch deutlich wird, dass die Interessenabwägung nicht ausreichend war. Achtung: Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer an einem BEM-Verfahren nicht teilnehmen will oder dieses grundlos abbricht.

Interessenabwägung

Schließlich muss auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine Interessenabwägung erfolgen.

 

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