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Abenteuerlich: Das Leben einer Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist weg. Sie haben sie abgeschickt oder in den Briefkasten geworfen. Nun fragen Sie sich bestimmt, wie das weitere Vorgehen ist. Wie läuft das arbeitsgerichtliche Verfahren überhaupt ab? Was sind die nächsten Schritte? Was muss ich beachten? Hier finden Sie die Antworten auf alle diese Fragen und ein bisschen mehr!

Die ersten Schritte

Am Anfang durchläuft die Kündigungsschutzklage diverse Schritte. Alle beteiligten Personen müssen erfahren, dass es eine Kündigungsschutzklage gibt.

Ankunft beim Gericht

Als Erstes kommt die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht an. Dort erhält sie ein Aktenzeichen. Danach wird die Kündigungsschutzklage an den zuständigen Richter weitergeleitet. Hierfür gibt es einen sogenannten Geschäftsverteilungsplan. Dieser regelt, nach welchen Kriterien (Eingangsdatum, Nachnamenanfangsbuchstaben, Wochentag) die einzelne Kammer tätig wird.

Ankunft bei der Kammer

Nun ist die Kündigungsschutzklage bei der zuständigen Kammer angekommen. Als Nächstes wird Sie dem vorsitzenden Richter vorgelegt. Dieser überprüft, ob das Arbeitsgericht und die Kammer zuständig sind. Wenn er beide Fragen bejaht, dann schickt er die Klage weiter. Der Richter wird auch einen Termin zur Güteverhandlung (Gütetermin) bestimmen und den Parteien mitteilen. Er wird jedoch keinen Gerichtskostenvorschuss verlangen. Dies ist die erste Besonderheit im Arbeitsprozess.

Ankunft beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber erhält nun die Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht. Die Klage wurde dem Arbeitgeber zugestellt. Nun weiß auch Ihr Arbeitgeber, dass Sie gegen Ihn klagen wollen.

Zurück zu Ihnen

Am Ende werden Sie darüber benachrichtigt, dass die Klage zugestellt wurde. Auch Sie erhalten eine Mittteilung, wann die Güteverhandlung stattfinden wird.

Vor dem Gütetermin

In der Regel soll die Güteverhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Dies ist die zweite Besonderheit im Arbeitsprozess. Jedoch ist dies nicht immer möglich. Es kann zu Terminkollisionen kommen. Entweder hat das Gericht keinen freien Termin oder die Parteien oder ihre Anwälte können nicht kommen. In diesen Fall wird der Termin verschoben. Es handelt sich um keine Böswilligkeit von irgendeiner Stelle. Bei Gericht können einfach zu viele Klage eingelaufen sein, sodass alle vorherigen Termine schon ausgebucht sind. Aber auch bei den Parteien und Anwälten kann es zu Terminproblemen kommen. Die Anwälte erhalten täglich von diversen Gerichten die Verhandlungstermine, sodass es möglich ist, dass es zu einer Überschneidung kommt. In diesen Fällen muss ein Termin verschoben werden, da sich der Anwalt nicht teilen kann. Aber auch die Parteien selbst können einen wichtigen Termin haben und müssen um Verschiebung bitten. Hierbei ist insbesondere an einen im Voraus langgeplanten Urlaub zu denken.

Die Ladung zum Gütetermin

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wer zum Gütetermin erscheinen muss. Auf jeden Fall werden die beauftragten Anwälte vor Gericht erscheinen. Bei den Parteien hängt es von der Ladung ab, ob sie erschein müssen oder nicht. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. In diesen Fällen hat die Partei in der Regel zu erscheinen. Ansonsten steht es jeder Partei frei, ob sie erscheinen will oder nicht. Auch auf der Richterbank sind nicht alle Richter vertreten. Es erscheint nur der vorsitzende Richter (Kammervorsitzende) und spricht mit den Parteien und ihren Anwälten.

Der Gütetermin

Eine Besonderheit des arbeitsrechtlichen Gütetermins ist, dass dieser nicht durch Schriftsätze vorbereitet wird. Vielmehr gibt es nur die Kündigungsklage, aber keine Klageerwiderung. Im Rahmen des Gütetermins wird der Richter mit den Parteien über das Problem reden und versuchen eine Lösung zu finden. Zu diesem Zeitpunkt werden keine Beweise erhoben. Vielmehr werden die Tatsachen frei gewürdigt. Der Richter versucht eine sogenannte gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen. Die Idee dahinter ist, dass die Parteien ihre Standpunkte überdenken und einen Vergleich schließen. Aufgrund der Idee des Termins, wird es an diesem Tag keine abschließende Entscheidung durch das Gericht geben. Es gibt kein Urteil. Vielmehr ist ein weiterer Termin (Kammertermin) notwendig.

Typischer Ablauf eines Gütetermins.

Der Richter ruft die Sache auf. Die Parteien und Anwälte setzen sich an die jeweiligen Plätze. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit der Beteiligten und ihrer Anwälte fest. Er diktiert dies in das Protokoll. Als Nächstes führt der Vorsitzende in den Sach- und Streitstand ein. Er stellt damit den Fall kurz vor. Anschließend erhält meistens der Arbeitgeber das Wort und soll seine Sicht zur Klage darstellen. Danach soll der Arbeitnehmer etwas sagen. Anschließend werden noch einige Fragen geklärt. Die Fragen des Gerichts müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Es empfiehlt sich, dass der Anwalt für sie antwortet. Fragen vom Arbeitgeber müssen Sie nicht beantworten, jedoch kann es sich manchmal lohnen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Aber auch hier empfiehlt es sich, dem Anwalt das Reden zu überlassen. Danach frägt der Richter, ob es die Möglichkeit einer gütlichen Einigung gibt. Er schlägt auch einen Vergleich vor.

Der Vergleich; Abfindung; Verhalten

Das Gericht hat einen Vergleich vorgeschlagen. In vielen Fällen wird vorgeschlagen, dass Sie die Kündigung akzeptieren und der Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zahlen soll. Es wird auch eine Höhe vorgeschlagen und zugleich erklären, wie es zu diesem Vorschlag gekommen ist. Wie sollte Sie sich nun verhalten? Überlegen Sie sich, ob Sie mit dem Vorschlag einverstanden sind. Sie müssen diesen Vorschlag nicht annehmen. Beraten Sie sich mit ihrem Anwalt! Es gibt keine Einigungspflicht. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie im Recht sind und die Kündigung unwirksam ist, dann können Sie es auf ein Urteil ankommen lassen. Jedoch kann es viele Gründe geben, wieso man sich auf eine Beendigungslösung verständigen sollte. Meistens erhält man nur so die Abfindung. Die dritte Besonderheit des Arbeitsprozesses ist, dass bei einem Vergleich oder einer Klagerücknahme vor Antragstellung, keine Gerichtsgebühren entstehen. Deswegen macht ein Vergleich auch manchmal Sinn.

Scheitern der Güteverhandlung

Der Güteverhandlung ist gescheitert, wenn sich die Parteien nicht auf einen Vergleich einigen können. Das Gericht muss anschließend einen weiteren Termin ansetzen. In diesem Termin wird über die Klage entschieden. Ab jetzt entstehen auch Gerichtsgebühren.

Vorbereitung des Kammertermins

Nach dem Gütetermin kommt es zum Schriftsatzwechsel. Die Parteien schreiben dem Gericht, wieso ihr Standpunkt der Richtige ist. Der Arbeitgeber schickt die sogenannte Klageerwiderung, in der er erläutert, wieso die Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger kann hierauf antworten. Hierauf kann der Arbeitgeber wieder antworten. Zwischenzeitlich versucht das Gericht einen Kammertermin zu finden. Auch hier kann es durch Terminkollisionen zu Verzögerungen kommen. Meistens dauert es länger, bis es zum Kammertermin kommt.

Kammertermin

Im Gegensatz zum Gütertermin erscheinen nun alle Richter. Bei den sogenannten Beisitzern handelt es sich um ehrenamtliche Richter. Also keine ausgebildeten Juristen. Dies ist für Sie jedoch egal. Jeder Richter hat eine Stimme und die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Während des Termins wird zwar auch noch versucht, eine Einigung herbeizuführen, jedoch steht die Klärung der Klage im Vordergrund. Die vorbereiteten Schriftstücke werden nochmals erörtert und falls notwendig Zeugen und Sachverständige gehört. Am Ende des Kammertermins kommt es zu keiner Entscheidung. Vielmehr muss die Kammer sich noch beraten. Dies ist nicht öffentlich. Nach der Beratung wird die Entscheidung verkündet. Bei der Verkündigung kann man anwesend sein, jedoch ist es häufiger so, dass die Anwälte nach dem Sitzungstag die Entscheidung durch die Übersendung des Sitzungsprotokolls erfahren.

Zusammenfassung

Ein Gütetermin findet innerhalb von wenigen Wochen statt. Während des Gütetermin versuchen die Parteien gemeinsam einen Vergleich zu schließen. Wenn dies scheitert, so kommt es zum Kammertermin. Dies führt auch dazu, dass Gerichtskosten entstehen.

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One Comment

  1. […] Eine Abfindung kann schon im Kündigungsschreiben versprochen werden. Hierbei handelt es sich meist um einen Fall des §1a KSchG. Hier erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen. Nur die wenigsten Arbeitgeber gehen diesen Weg. Bei Annahme des Geldes ist eine Überprüfung der Kündigung nicht mehr möglich. Auch kann die versprochene Abfindung gering sein. Jedoch wird ein Prozess dadurch verhindert. Beide Seiten sparen sich zusätzlich die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses. […]

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