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Verblüffende Neuigkeit: So wird man einen Klageverzicht wieder los!

Sie haben eine Kündigung erhalten? Schlecht! Und einen Klageverzicht unterschrieben! Wirklich Schlecht! Aber haben Sie keine Sorge. In vielen Fällen ist der unterschriebene Klageverzicht unwirksam. Sie können immer noch mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen.

Klageverzicht: Der typische Ablauf bis zur Unterschrift

Der Arbeitgeber hatte Sie zu einem Mitarbeitergespräch geladen. Sie ahnten schon, dass es ein schlechter Tag wird. Während des Gespräches erklärte Ihnen der Arbeitgeber, dass Sie gekündigt werden. Kurz darauf haben Sie ein Schriftstück in der Hand; die Kündigung. Als Nächstes wollte der Arbeitgeber, dass Sie ihm den Erhalt der Kündigung bestätigen. Sie waren aufgewühlt und wollten einfach nur noch raus aus dem Raum. Nichtsahnend unterschrieben Sie deswegen gutgläubig das vorgelegte Schriftstück. Sie fuhren nach Hause. Dort angekommen merkten Sie, was Ihnen vorgefallen ist. Sie wurden ausgetrickst. Sie merkten erst jetzt, was Sie unterschrieben haben:

Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.

Klageverzicht unterschrieben! Was nun?

Sie sollten den Kopf nicht in den Sand stecken. Vielmehr sollten Sie kämpfen. Es ist noch nicht alles verloren. Es gibt noch Rettungsmöglichkeiten. In der Regel können Sie sogar mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen. Ein Klageverzicht ist nur wirksam, wenn einige Voraussetzungen erfüllt wurden.

Klageverzicht: Nur so ist er tatsächlich wirksam!

Ein Klageverzicht ist nur wirksam, wenn folgende zwei Punkte erfüllt sind:

  1. Die Klageverzichtsklausel darf nicht überraschend sein!
  2. Der Arbeitnehmer darf nicht benachteiligt werden!

Nochmal: Wenn diese beiden Punkte nicht eingehalten werden, dann ist der Klageverzicht unwirksam. Sie können sich gegen die Kündigung wehren. Sie können eine Kündigungsschutzklage erheben.

Klageverzicht – Wann liegt eine überraschende Klausel vor?

Die Klausel mit dem Klageverzicht darf nicht überraschend sein. Sie müssen auf den ersten Blick erkennen, dass Sie einen Klageverzicht unterschreiben. Der Absatz darf also nicht irgendwo in dem Schriftstück versteckt sein.

Wie sieht es nun bei dieser Klausel aus:

Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.

Hier ist es eindeutig. Der Absatz ist nicht irgendwo versteckt. Sie können den Inhalt leicht erkennen. Diese Klausel ist nicht überraschend. Aber!

Klageverzicht –  Keine Benachteiligung des Arbeitnehmers?

Nochmals zu Erinnerung: Es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Klausel unwirksam ist. Vor allem darf der Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden. Es muss also ein Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers erfolgen. Der Arbeitnehmer muss folglich eine sogenannte kompensatorische Gegenleistung erhalten. Vereinfach gesagt: Sie unterschreiben den Klageverzicht, weil der Arbeitgeber Ihnen etwas dafür gibt. An folgende Punkte kann dabei gedacht werden:

  • Verschieben des Beendigungszeitpunktes (z.B. Sie erhalten eine längere Kündigungsfrist)
  • Änderung der Beendigungsart (z.B. statt fristlos, werden Sie nun mit Kündigungsfrist gekündigt)
  • Zahlung einer Abfindung (z.B. Sie erhalten eine gewisse Summe)
  • Verzicht auf Ersatzansprüche (z.B. Der Arbeitgeber verzichtet darauf, Geld von Ihnen für den Schaden zu verlangen, den Sie verursacht haben)

Wie sieht es bei dieser Klausel aus:

Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.

Dies ist hier nicht der Fall. Die Klausel ist nur einseitig. Sie haben keine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Unterschrift erhalten. Somit ist die Klausel unwirksam. Somit können Sie sich gegen die Kündigung wehren. Sie können eine Kündigungsschutzklage erheben. Hierfür haben sie 3 Wochen Zeit.