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Unfassbar: Nur einige Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz

Besitzen Sie einen Kündigungsschutz? Nein! Doch! Vielleicht? Viele Arbeitnehmer wissen nicht, ob sie einen Kündigungsschutz besitzen. Es besteht viel Unklarheit hierüber. Viele Arbeitnehmer meinen, dass sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Nicht jeder Arbeitnehmer erfüllt jedoch die Voraussetzungen. Wie sieht es bei Ihnen aus?

Erste Feststellung zum Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Arbeitnehmer sind nicht gleich Arbeitnehmer. Es gibt einige Arbeitnehmer, die anders sind. Es handelt sich um solche, die besonders schutzwürdig sind. Hierzu gehören Schwangere, Mitglieder des Betriebsrats, Eltern in Elternzeit oder Arbeitnehmer in Pflegezeit. Auch Personen mit Behinderung genießen einen erhöhten Kündigungsschutz. Diese Gruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dies hat nichts mit dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu tun.

Zweite Feststellung zum Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass Sie unkündbar sind. Jeder Arbeitnehmer kann gekündigt werden. Kündigungsschutz bedeutet, dass es dem Arbeitgeber erschwert wird, den Arbeitnehmer zu kündigen. Er braucht Gründe für die Kündigung.

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Es gibt einige Voraussetzungen, damit ein Arbeitnehmer unter den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz fällt. Es gibt eine zeitliche und eine betriebsbezogene Grenze.

Zeitliche Grenze beim Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat eine zeitliche Grenze. Es gibt eine sogenannte Wartezeit bis der Kündigungsschutz greift. Die Wartezeit beträgt 6 Monate. Der Arbeitnehmer muss also mindestens 6 Monate ununterbrochen in einen Betrieb gearbeitet haben. Nach diesen 6 Monaten genießt er den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Betriebsgrößen Grenze beim Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Es gibt auch eine Grenze bezüglich der Betriebsgröße, um einen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu genießen. Es müssen im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Aufgrund der Regelung des § 23 KSchG heißt dies, dass mindestens 10,25 Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen.

10,25 Arbeitnehmer?

Diese krumme Zahl ergibt sich aus der zählweise der Arbeitnehmer. Es wird nicht nach Köpfen gezählt. Vielmehr erfolgt eine Abstufung nach der wöchentlichen Arbeitszeit. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden sind mit 0,5 zu zählen. Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden arbeiten, werden mit 0,75 berücksichtigen.

5,25 für Altarbeitnehmer?

Es gibt noch eine Sonderreglung für Altarbeitnehmer. Diese genießen noch einen weiteren Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 beschäftigt wurden, reduziert sich die Zahl auf mehr als 5 Arbeitnehmer. Aber! Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung auch 5,25 Altarbeitnehmer beschäftigt sind. Sollten durch Kündigungen in der Vergangenheit weniger Altarbeitnehmer vorhanden sein, dann gilt auch für Altarbeitnehmer die Grenze von mehr als 10 Arbeitnehmern.

Zusammenfassung

Als Arbeitnehmer können Sie den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Es müssen hierzu mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein. Der Arbeitnehmer muss länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sein. Und es darf keine soziale Rechtfertigung für die Kündigung geben. Ansonsten gelten die übrigen Voraussetzungen.

 

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