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Fallen des Arbeitgebers (Teil 4) – unzulässige Verlängerung der Probezeit
Befindest Du Dich in der Probezeit? Wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart? Teilt Dir Dein Arbeitgeber mit, dass er die Probezeit nun nochmals verlängern möchte? Vorsicht! Dies ist in der Regel ein böser Arbeitgebertrick.
Die Probezeit
In der Probezeit sollen beide Vertragsparteien prüfen, ob eine weitere Zusammenarbeit gewünscht ist. Hierbei ist zu beachten, dass neben den Arbeitnehmern auch der Arbeitgeber unter Beobachtung steht. Der Arbeitnehmer wird überprüft, ob dieser für die übertragenden Aufgaben geeignet ist. Der Arbeitnehmer prüft, ob er diese übertragenden Aufgaben dauerhaft bei diesem Arbeitgeber ausführen möchte.
Dauer der Probezeit
Die Dauer der Probezeit ist glasklar gesetzlich geregelt. Im § 622 Absatz 3 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass die Probezeit höchstens sechs Monate betragen kann. Auf die Besonderheiten in den Tarifverträgen wird hier nicht eingegangen.
Folge der Probezeit
Die Probezeit ist faktisch eine Regelung zur Verkürzung der Kündigungsfristen. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 1 BGB vier Wochen. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats beendet werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das bedeutet auch, dass die Kündigung am sechsten des Monats oder zum zwanzigsten des Monats ausgesprochen werden kann.
Trick der Arbeitgeber
Es gibt Arbeitgeber, die die kurze Kündigungsfrist zu attraktiv finden. Aus diesem Grund versuchen diese Arbeitgeber mit allen Mitteln diese kurze Kündigungsfrist länger zu behalten. Aus diesem Grund wird mit der Unwissenheit der Arbeitnehmer gespielt. Sie verlängern einfach immer wieder die Probezeit. Irgendwann wird dann mit der kurzen Kündigungsfrist gekündigt.
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