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Güteverhandlung (Teil 1) – Was du vor der Verhandlung beachten musst

Du hast die Kündigungsschutzklage erhoben? Die Kündigungsschutzklage wurde deinem Arbeitgeber schon zugestellt? Du hast auch einen Brief vom Gericht erhalten, dass ein Verhandlungstermin, der Gütetermin anberaumt worden ist? Was nun? Was sind die nächsten Schritte bis zur Güteverhandlung?

Termin notieren

Du solltest dir den Gerichtstermin notieren und prüfen, ob du diesen Termin zur Güteverhandlung wahrnehmen kannst. Du hast schon einen anderen Termin? In diesem Fall solltest du so schnell wie möglich, um eine Terminverlegung beim Arbeitsgericht bitten. In der Regel gibt es keine Probleme.

Weiter arbeiten

Die Kündigungsfrist läuft und du wurdest nicht freigestellt? Du hast auch keine fristlose Kündigung erhalten? In diesem Fall musst du in den sauren Apfel beißen und weiterarbeiten. Ansonsten riskierst du, dass du wegen unentschuldigten Fehlens eine fristlose Kündigung kassierst.

Schriftsätze vom Arbeitgeber

In der Regel ist es eher unüblich, dass die Parteien vor der mündlichen Verhandlung, also vor dem Gütetermin, Schriftsätze austauschen. In der Regel wird der Vertreter des Arbeitgebers nur mitteilen, dass er den Termin zur Kenntnis genommen hat und dass er zum Termin erscheinen wird. Bei Terminüberschneidungen wird eine Terminverlegung beantragt.

Einigung vor der Verhandlung

In einigen Fällen ist es möglich, dass du mit deinem Arbeitgeber schon vor der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandelst und eine zufriedenstellende Lösung findest. Der Arbeitgeber einigt sich mit dir. Es wird ein Vergleich geschlossen. In der Regel muss der Gerichtstermin in diesen Fällen nicht mehr stattfinden. Es empfiehlt sich jedoch, dass der Vergleich durch das Gericht protokolliert wird. Dieses Vorgehen hat zwei Vorteile:

  • Das Gericht weiß, dass es einen Vergleich gibt und erhebt keine Gerichtskosten.
  • Du erhältst einen sogenannten Titel. Sollte sich der Arbeitgeber nicht an die Vereinbarung halten, dann kannst du den Inhalt der Vereinbarung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers zwangsvollstrecken.

Es wurde keine Vereinbarung geschlossen?

Dann findet die Verhandlung statt. Was hierbei zu beachten ist, erfährst Du im 2. Teil.

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