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Fallen des Arbeitgebers (Teil 3) – Das Arbeitsverhältnis endet in der ersten Jahreshälfte
Hast du einen Resturlaubsanspruch? Will dein Arbeitgeber unbedingt, dass das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet? Vorsicht! Das ist in der Regel eine böse Falle des Arbeitgebers!
Urlaubsabgeltung
Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist der restliche Urlaubsanspruch auszubezahlen, wenn dieser nicht genommen werden konnte. Hat der Arbeitnehmer also am Ende des Arbeitsverhältnisses noch fünf Tage Urlaub, so muss dieser entsprechend abgegolten werden.
Urlaubsanspruch
Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Urlaubsanspruch hat. Dieser beträgt bei einer 6-Tage Woche 24 Tage und reduziert sich entsprechend, wenn weniger Tage in der Woche gearbeitet werden.
Urlaubsanspruch bei Ausscheiden im laufenden Jahr
Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Jahres das Unternehmen verlässt? In diesem Fall muss geklärt werden, ob das Arbeitsverhältnis in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte endet.
Beendigung in der ersten Jahreshälfte
Wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 30.Juni des Jahres endet, dann muss lediglich anteilig Urlaub gewährt und gegebenenfalls ausbezahlt werden. Du kriegst für jeden Beschäftigungsmonat nur ein Zwölftel deines Jahresurlaubs. Wer bis Ende März eines Jahres arbeitet, der hat auch nur 6 Tage Urlaubsanspruch (bei einer 6-Tage Woche).
Beendigung in der zweiten Jahreshälfte
Hier sieht es anders aus. Wer nach dem 30.Juni aus dem Unternehmen ausscheidet, der hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Richtig gehört! Du hast Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der Beendigungszeitpunkt entscheidet darüber, wie hoch der gesetzliche Urlaubsanspruch ist.
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