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Die TikTok-Kommentare zum Video „die vier typischen Irrtümer im Arbeitsrecht“ haben mir gezeigt, dass rund um das Thema „Kündigung“ einige Ungenauigkeiten bestehen.  Deswegen werde ich heute auf einige Kommentare eingehen und diese genauer erläutern.

„Eine verhaltensbedingte Kündigung muss immer begründet werden“

Nicht unbedingt.  Der Arbeitgeber muss in der Regel im Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund nicht angeben.  Er braucht die Kündigung im Kündigungsschreiben auch nicht zu begründen.  Er braucht auch nicht immer einen Kündigungsgrund für den Ausspruch der Kündigung.  Der Arbeitgeber muss nur einen Kündigungsgrund angeben, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.  Ansonsten darf die Kündigung nicht willkürlich oder maßregelnd sein.   Es stimmt jedoch, dass im Kündigungsschutzprozess geprüft wird, ob eine wirksame Kündigung ausgesprochen worden ist.  Hierzu gehört auch, dass der Arbeitgeber darlegen und begründen muss, wieso aus seiner Sicht gegebenenfalls ein Kündigungsgrund vorliegt.

„verhaltensbedingte Kündigung und fristlose Kündigung sind prinzipiell dasselbe“

Auch hier gilt: So pauschal kann das nicht gesagt werden.  Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine ordentliche Kündigung, sodass der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist einzuhalten hat.  Eine fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung.  Es stimmt, dass in vielen Fällen ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund herangezogen wird.  Jedoch ist zu beachten, dass eine fristlose Kündigung auch aus anderen Gründen ausgesprochen werden kann.  Es kann am Verhalten des Arbeitnehmers liegen, muss es aber nicht.  So kann eine Krankheit oder ein Eignungsmangel an sich einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

„spätestens im Kündigungsschutzprozess braucht der Arbeitgeber eine Begründung“

Diese Aussage ist leider auch so pauschal nicht richtig.  Der Kündigungsgrund muss zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches vorgelegen haben.  Es stimmt jedoch, dass der Arbeitgeber spätestens im Kündigungsschutzprozess darlegen muss, wieso er den Arbeitnehmer gekündigt hat.

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