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Sensationell: Der gesetzliche Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass jedem Arbeitnehmer eine Abfindung zusteht. Moralisch? – bestimmt! Gesetzlich? – Nicht immer! Es gibt in der Regel keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Ein Widerspruch zur Überschrift? Nicht unbedingt! Der gesetzliche Abfindungsanspruch im §1a KSchG betrifft eine ganz kleine Fallgruppe.

Der Normalfall: Kein gesetzlicher Abfindungsanspruch

Der Arbeitnehmer erhält eine Kündigung. Der Kündigungsgrund wird nicht mitgeteilt. Im besten Fall erfährt der Arbeitnehmer, wann das Arbeitsverhältnis endet. Ansonsten muss er dies auch noch selber ausrechnen. In diesem Fall gibt es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Trotzdem erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung. In der Regel akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung nicht und erhebt eine Kündigungsschutzklage. Im Rahmen des sogenannten Gütetermins wird ein Vergleich geschlossen. Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung. Nochmal: Es gibt in diesem Fall keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Die Zahlung der Abfindung erfolgt freiwillig.

Der Sonderfall: Gesetzlicher Abfindungsanspruch des §1a KSchG

Nochmal der Fall: Der Arbeitnehmer wird betriebsbedingt gekündigt. Der Kündigungsgrund und Kündigungstermin werden mitgeteilt. Zusätzlich enthält das Kündigungsschreiben folgenden Passus:

Sollten Sie die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen, ohne Klage bei einem Arbeitsgericht erhoben zu haben, so können Sie eine Abfindung beanspruchen. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Für den Fall der Klageerhebung erfolgt keine Abfindungszahlung.

In diesem besonderen Fall haben Sie einen gesetzlichen Abfindungsanspruch.

Gesetzlicher Abfindungsanspruch des §1a KSchG: Voraussetzungen

Der §1a KSchG ist relativ lang Sie können in hier im Wortlaut nachlesen. Die Voraussetzungen des §1a KSchG lauten:

  • Es muss sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln.
  • Der Arbeitnehmer darf keine Kündigungsschutzklage erheben.
  • Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben auf den Kündigungsgrund, dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung), hinweisen.
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn er nicht klagt.
  • Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Gesetzlicher Abfindungsanspruch des §1a KSchG: Probleme

Wenn alle fünf Voraussetzungen erfüllt sind, dann hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG. Trotz allem sind einige Punkte zu beachten:

  • Nicht jeder Arbeitgeber bietet dies an. Welcher Arbeitgeber zahlt schon freiwillig?
  • Der Anspruch entsteht nur bei einer betriebsbedingten Kündigung. Alle anderen Gründe sind nicht erfasst.
  • Der Arbeitnehmer kann nicht taktieren. Sobald die Kündigungsschutzklage erhoben wird, dann ist der Anspruch weg.
  • Die Höhe ist jedoch auf 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr begrenzt, wobei Zeiträume über sechs Monate aufgerundet werden. Mehr Geld gibt es nicht.

Zusammenfassung:

In der Regel gibt es keinen Anspruch auf eine Abfindung. Es handelt sich lediglich um ein Ergebnis aus einem Vergleich. In den engen Grenzen des §1a KSchG gibt es einen gesetzlichen Abfindungsanspruch.

 

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