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Gekündigt? Diese 3 Wochen entscheiden über Deine Zukunft!
Du hast eine Kündigung erhalten? Jetzt musst Du schnell handeln. In der Regel ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage sinnvoll. Hast Du auch Angst vor den Kosten? Hast Du keinen Plan vom Ablauf? Ist die Ermittlung der Erfolgsaussichten für Dich ein Buch mit sieben Siegeln?
Die Frist zur Klageerhebung
Wie viel Zeit hast Du, um gegen eine unberechtigte Kündigung vorzugehen? Die Antwort ist glasklar: Genau drei Wochen nach Erhalt der Kündigung! Keinen Tag länger. Die Frist kann nur in besonderen Fällen verlängert werden. Also: Augen auf bei der Fristnotierung.
Ablauf der Kündigungsschutzklage
Nach der Klageeinreichung wird die Klageschrift mit allen Anlagen an Deinen Arbeitgeber versendet. Das Gericht setzt auch den Gütetermin an, welcher in der Regel vier bis acht Wochen nach Klageeinreichung stattfindet. Im Gütetermin wird versucht, eine gütliche Einigung – häufig in Form einer Abfindung – zu finden.
Keine Einigung? In diesem Fall wird das Gericht einen Kammertermin bestimmen. Bis dahin wird die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Es können auch Beweismittel benannt werden.
Im Kammertermin wiederholt sich das Spiel. Sollte erneut keine Einigung möglich sein, so ergeht in der Regel ein Urteil.
Wann greift der Kündigungsschutz überhaupt?
Es gibt den allgemeinen und den besonderen Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber die formellen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kündigung überwunden hat.
besonderer Kündigungsschutz
Bist Du schwanger? In Elternzeit? Pflegezeit? Schwerbehindert? In diesen Fällen genießt Du einen besonderen Kündigungsschutz und bist schwerer kündbar.
allgemeiner Kündigungsschutz
Im Übrigen gilt, dass der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind und Du länger als sechs Monate beschäftigt bist. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, also einen betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrund benennen können.
Mit oder ohne Anwalt?
Beim Arbeitsgericht gibt es keinen Anwaltszwang. Dies ändert sich erst ab der zweiten Instanz. Die Folge ist, dass Du in erster Instanz ohne Anwalt tätig werden kannst. Du musst entscheiden, ob es Dir wert ist, einen Anwalt zuzuschalten.
Kosten
Für die Kosten gilt folgende Faustregel: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Gebühren hängen vom Streitwert ab, also worum sich gestritten wird. Stark vereinfacht kann gesagt werden: Die Kosten belaufen sich auf circa dreiviertel eines Monatsgehaltes, wenn ein Vergleich geschlossen wird. Ein Anwalt kann Dir die Kosten genau ausrechnen.
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