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Krankheitsbedingte Kündigung: Unglaublicher Kurzüberblick über die Voraussetzungen

Sie genießen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz? Dann darf der Arbeitgeber Sie nur aus drei Gründen kündigen. Die personenbedingte Kündigung ist einer dieser drei Gründe, wobei die krankheitsbedingte Kündigung der wichtigste Unterfall ist. Ein Kurzüberblick über die Voraussetzungen.

Anlässe für die krankheitsbedingte Kündigung

Es gibt viele Gründe, wieso eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Folgende Anlässe führen oft zur einer Kündigung:

–       Eine Langzeiterkrankung

–       Die dauernde Arbeitsunfähigkeit

–       Viele und häufige Kurzzeiterkrankungen

–       Die krankheitsbedingte Leistungsminderung

Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung

Die Rechtsprechung überprüft die krankheitsbedingte Kündigung anhand von drei Kriterien (Stufen). Hierbei werden folgende Fragen gestellt:

–       Gibt es eine negative Gesundheitsprognose?

–       Hat der Arbeitgeber erhebliche wirtschaftliche oder betriebliche Beeinträchtigung?

–       Wurde eine Interessenabwägung durchgeführt?

Nur, wenn alle drei Fragen mit einem klarem JA beantwortet werden können, dann ist die Kündigung tatsächlich wirksam.

Krankheitsbedingte Kündigung: Stufe 1

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung wird zuerst geprüft, ob es eine negative Gesundheitsprognose gibt.

negative Prognose durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss in seine Glaskugel schauen und prüfen, wie sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers entwickeln wird. Er ist kein Mediziner und kennt auch nicht den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Jedoch muss er zum Entschluss kommen, dass die Besorgnis besteht, dass es zu weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt. Diese Prognose muss zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen.

keine krankheitsbedingte Kündigung wegen fehlender Prognose

Eine negative Prognose scheidet auf jeden Fall dann aus, wenn die Erkrankung ausgeheilt wurde. Ein Blinddarm kann nur einmal herausgenommen werden. Ein Armbruch ist irgendwann komplett verwachsen. Danach ist der Arbeitnehmer wieder fit.

Krankheitsbedingte Kündigung: Stufe 2

Auf der nächsten Stufe wird die betriebliche Beeinträchtigung geprüft. Dem Arbeitgeber müssen durch die Fehlzeiten erhebliche wirtschaftliche oder betriebliche Beeinträchtigung entstehen. Viele aufeinanderfolgende Kurzerkrankungen stören den Produktionsablauf und können diesen erheblich beeinträchtigen. Der Arbeitgeber muss ständig die Dienstpläne überarbeiten, nicht alle Aufträge können erfüllt werden oder der Arbeitgeber muss Ersatzmitarbeiter einstellen und einarbeiten. Bei einer längeren Leistungsunfähigkeit liegt dies auf der Hand. Der Arbeitnehmer fehlt für einen gewissen Zeitraum.

Krankheitsbedingten Kündigung: Stufe 3

Auf der letzten Stufe wird eine Interessenabwägung durchgeführt. Hierbei werden die Interessen des Arbeitnehmers, gegen die Interessen des Arbeitgebers abgewogen. In die Waagschalen wird also der Erhalt des Arbeitsplatzes gegen die Beeinträchtigung für den Arbeitgeber gelegt und geschaut, was gewichtiger ist.

Kein milderes Mittel

Hierbei muss auch folgendes beachtet werden. Es muss geprüft werden, ob es kein milderes Mittel als die Kündigung geben. Hierbei ist beispielsweise an die Versetzung an einen anderen Ort oder die Arbeit zu anderen Arbeitszeiten zu bedenken. Auch können Hilfsmittel zur Reduzierung der Krankenzeit führen. Ein neuer Stuhl oder technische Hilfsmittel bei schweren Lasten sind hier zu nennen.

Interessenabwägung

Wenn tatsächlich die Kündigung im Raum steht, muss die Interessenabwägung erfolgen. Eine Kündigung ist folglich wirksam, wenn die Beeinträchtigungen so stark sind, dass der Arbeitgeber diese nicht mehr hinnehmen muss. Folgende Punkte sind also zu beachten:

–       Alter des Arbeitnehmers

–       Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers

–       Dauer des ungestörten Arbeitsverhältnisses

–       Unterhaltspflichten und Familienstand des Arbeitnehmers

–       Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

–       Grund für die Erkrankung (betriebliche Gründe)

–       Lohnfortzahlungen mehr als 60 Tage im Jahr

Krankheitsbedingte Kündigung: Noch nicht alle Voraussetzungen

Ansonsten sind noch die üblichen Punkte zu prüfen. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine stinknormale Kündigung, sodass Schriftform, Betriebsratsanhörung und Co. zu beachten sind. Hier erfahren Sie mehr.

 

 

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