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Kaum zu glauben: Der Chef hat das letzte Wort bei Fingernägeln

Gepflegte Fingernägel gehören einfach dazu. Die Fingernägel werden zurechtgeschnitten, gepflegt, gehegt und angemalt. Rot, Blau, Lila und viele andere Muster sind möglich. Wenn die eigenen Nägel zu schlecht sind? Dann wird künstlich nachgeholfen. Gelnägel sind die Lösung. Vielen Arbeitgeber ist es egal, wie die Fingernägel der Angestellten aussehen. Aber darf der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrecht hierzu Bestimmungen treffen?

Typischer Fall

Eine Arbeitnehmerin hat auffällige Fingernägel. Diese sind künstlich, sehr lang und dazu noch farbenfroh lackiert. Der Arbeitgeber ist davon nicht überzeugt. Er möchte, dass Natürlichkeit in seinem Betrieb herrscht.

Arbeitgeberinteressen

Dieser Wunsch hat in einigen Fällen auch einen Hintergrund. Zum einem sind die hygienischen Gründe zu nennen. Künstliche Fingernägel haben eine höhere Bakterien-dichte als natürliche Fingernägel. Auch kann mit Nagellack relativ einfach kaschiert werden, was sich unter den Fingernägeln verbirgt. Essensreste? Blumenerde? Alles kann mit genügend Farbe unkenntlich gemacht werden.

Arbeitnehmerinteressen

Auf der anderen Seite sind auch die Interessen der Arbeitnehmer/innen zu beachten. Ein Verbot umfasst nicht nur das berufliche Umfeld, sondern greift auch tief in den privaten Bereich ein. Die betroffene Person kann sich nicht mehr frei in Ihrer Persönlichkeit entfalten, sodass die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt ist. Der Arbeitgeber greift damit tief in die Freiheit der betroffenen Person ein.

Abwägung

In solchen Fällen muss eine Abwägung zwischen diesen beiden Interessen getroffen werden. Welche Interessen überwiegen. Sind die Interessen des Arbeitgebers schützens-würdiger oder muss der Arbeitgeber die Interessen der Arbeitnehmer/innen akzeptieren?

Entscheidung des Gerichts in der Pflegebranche

Der Arbeitgeber darf über die Art, Länge und Farbe der Fingernägel bestimmen. Das Interesse des Arbeitgebers überwiegt in diesem Fall. Auch das allgemeine Persönlich-keitsrecht der betroffenen Person, wie auch die Kunstfreiheit, kann hier nicht überwiegen. Das Direktionsrecht umfasst auch Fingernägel.

Gilt dies für alle Branchen?

Nein! Im Rahmen der Pflegebranche müssen besondere Hygienevorschriften eingehalten werden. Auch im Rahmen des Sozialen Dienstes können besondere Hygienevorschriften gelten. Die Entscheidung kann jedoch nicht verallgemeinert werden. Im Rahmen der Bürotätigkeit ist es meist irrelevant, wie die Nägel aussehen.

Expertentipp

Versuchen Sie bei Streitigkeiten, eine gemeinsame Lösung mit der anderen Partei zu finden. Beide Seiten können in solchen Fällen insoweit nachgeben, damit eine gemein-same Lösung gefunden werden kann. Ansonsten gilt: Suchen Sie sich eine fachkundige Person, wie einen Rechtsanwalt. Dieser hilft Ihnen bei Ihren Problemen.