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Oh no! Ist eine Rücknahme der Kündigung im Arbeitsrecht möglich?

Du hast eine neue Arbeitsstelle gefunden?  Die Konditionen sind gut!  Verdammt!  Problem:  Deine Kündigungsfrist.  Lösung:  Jetzt schon kündigen, dann gibt es keine Probleme.  Also:  Nicht lang schnacken, Kündigung raus.  Danach stellt sich jedoch heraus, dass der neue Arbeitgeber doch nicht so großartig ist.  Du denkst dir:  Nicht so schlimm, ich kann die Kündigung zurücknehmen!  Wirklich?

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung.  Die Kündigung ist also die Erklärung, dass Du das Arbeitsverhältnis beenden willst.  Du erklärst ausdrücklich, dass Du an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr hast.

Die Folgen einer wirksamen Kündigung?

Die Folgen einer wirksamen Kündigung sind glasklar.  Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis.  Nach Ablauf der Kündigungsfrist schuldest Du Deinen Arbeitgeber keine Arbeitskraft mehr, kannst aber auch keinen Lohn mehr verlangen.

Die Rücknahme der Kündigung

Die Kündigung entfaltet ihre Folgen, wenn sie Deinem Arbeitgeber zugeht.  Nach dem Zugang hast Du in der Regel Pech gehabt.  Es gibt einige Ausnahmen:

Ausnahme 1: unwirksame Kündigung

Du hast die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung nicht erfüllt, dann hast Du Glück gehabt.  In diesem Fall wurde das Arbeitsverhältnis nicht beendet und Du kannst bei Deinem Arbeitgeber weiterarbeiten.

 

Ausnahme 2: gleichzeitiger Widerruf

Du hast einen kurzen Zeitpunkt, in welchem die Kündigung widerrufen werden kann.  Die Willenserklärung, also die Kündigung, wird nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.  Du hast also in der Regel weniger als 24 Stunden Zeit, um einen Rückzieher von der Kündigung zu machen.

Ausnahme 3: Anfechtung

Willenserklärungen können angefochten werden.  Die Kündigung kann also angefochten werden, wenn Du bei der Abgabe der Willenserklärung über den Inhalt im Irrtum warst oder wenn du eine Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben wolltest.  Ein Inhaltsirrtum kommt sehr selten vor, da Dir in der Regel bewusst sein wird, dass Du gerade eine Erklärung mit dem Ziel der Beendigung abgibst.  Zusätzlich ist auch zu beachten, dass der Irrtum über die Umstände, welche zur Kündigung geführt haben, als unbeachtlicher Motivirrtum irrelevant sind. In der Regel wirst Du bei der Abgabe der Kündigung nicht arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht worden sein.

Letzter Ausweg: Hoffnung

In der Regel werden die Ausnahmen nicht greifen, sodass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.  Jedoch kannst Du in diesen Konstellationen versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu suchen.  Hierbei bestehen zwei Möglichkeiten.

Variante 1:

Du vereinbarst mit dem Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis zu den alten Konditionen fortgeführt wird.  In diesen Fällen bietet es sich an, dass ein Fortsetzungsvertrag geschlossen wird.

Variante 2:

Du und der Arbeitgeber schließen einen neuen Arbeitsvertrag.  In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis auf komplett neue vertragliche Regelungen gesetzt.

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