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Deswegen kann dein Chef dich fristlos kündigen
Du hast einen Bockmist geschossen? Einen richtig großen Fehler gemacht! Dein Arbeitgeber teilt Dir mit, dass er mit diesem Verhalten auf gar keinen Fall einverstanden ist. Er wünscht die Vertragsbeendigung. Oder noch gravierender: Er spricht eine Kündigung aus. Wann ist dies möglich?
In der Regel geht es in derartigen Fällen um die Frage, ob der Arbeitgeber eine wirksame fristlose Kündigung aussprechen kann. Im Grundsatz kann man sagen, dass Dein Verhalten so gravierend war, dass dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.
wichtiger Grund „an sich“
Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Es muss ein Sachverhalt vorliegen, welcher an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Hürden hierfür sind relativ hoch, da die Folgen einer fristlosen Kündigung für die Arbeitnehmer gravierend sind. Typische fristlose Kündigungsgründe sind:
- Arbeitszeitbetrug
- beharrliche Arbeitsverweigerung
- grobe Verletzung der Treuepflicht
- Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber
- Diebstahl
wichtiger Grund im Einzelfall
Liegen Tatsachen vor, welche eine fristlose Kündigung „an sich“ rechtfertigen können, dann ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob auch im betreffenden Einzelfall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Abmahnung
Bei einer fristlosen Kündigung muss in der Regel vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden. Der Hintergrund hierfür ist auch klar. Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die gelbe Karte gezeigt werden. In einigen Fällen kann der Kündigungsgrund so gravierend sein, sodass eine „gelbe Karte“ nicht weiterhelfen würde. In diesem Fällen ist eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich.
2 Wochen Frist
Gemäß Paragraph 626 Absatz 2 BGB muss die fristlose Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Nichtbeachtung der Frist hat zu Folge, dass eine fristlose Kündigung unwirksam ist.
Interessenabwägung
Die fristlose Kündigung muss das letzte Mittel des Arbeitgebers darstellen. Aus diesem Grund muss in der Regel vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung geprüft werden, ob es andere mildere Mittel gibt. Hierzu kann auch der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung gehören.
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