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Kürzlich hat mich eine Anfrage erreicht, ob ich einen Beitrag zum Thema Abmahnung veröffentlicht habe. Ich antwortete, dass es einen älteren Blogartikel zu diesem Thema gibt. Die Anfrage habe ich zugleich zum Anlass genommen, dass Thema „Abmahnung“ nochmals aufzugreifen. Du willst auch einen Artikel zu einem Thema? Hinterlasse eine Privatnachricht oder einen Kommentar! Nun zum heutigen Thema: Was ist eine Abmahnung?

Abmahnung

Mit der Abmahnung zeigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dass er mit einem Verhalten des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist. Das Schöne an einer Abmahnung ist, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Es ist nur eine gelbe Karte.

Aufgabe der Abmahnung

Die Aufgabe der Abmahnung ist glasklar: Die Abmahnung ist das mildere Mittel zur Kündigung und soll dem Arbeitnehmer vor Augen führen, dass ein bestimmtes Verhalten nicht toleriert wird. Die Abmahnung erfüllt damit drei Funktionen:

  • Rügefunktion: Dem Arbeitnehmer soll durch die Abmahnung sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden.
  • Ermahnfunktion: Der Arbeitnehmer soll ermahnt werden, sodass er sich in Zukunft wieder an die Spielregeln hält.
  • Warnfunktion: Dem Arbeitnehmer soll vor Augen geführt werden, dass bei einem unveränderten Verhalten weitergehende Konsequenzen drohen.

Wann ist eine Abmahnung möglich?

Eine Abmahnung ist immer möglich, wenn der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Die typischen Abmahngründe sind:

  • Abmahnung wegen Beleidigungen gegenüber Kunden, Kollegen oder Vorgesetzten,
  • Abmahnung wegen Alkohol – oder/und Drogenkonsum während der Arbeitszeit,
  • Abmahnung wegen privater Nutzung von Betriebseigentum ,
  • Abmahnung bei Arbeitsfehlern,
  • Abmahnung bei Arbeitsverweigerung,
  • Abmahnung bei Nichtbefolgen von Weisungen,
  • Abmahnung wegen verspäteter Anzeige einer Krankheit,
  • Abmahnung wegen fehlender Anzeige einer Krankheit,
  • Abmahnung wegen Zuspätkommens

Voraussetzungen einer Abmahnung

Eine Abmahnung muss sich an keine Formvorschriften halten, sodass eine Abmahnung auch mündlich erfolgen kann. Dies bedeutet nicht, dass die Abmahnung einfach so ausgesprochen werden kann. Vielmehr muss der Arbeitgeber trotzdem einige Voraussetzungen beachten. Zur Erfüllung der Rüge- und Ermahnfunktion muss das missbilligte Verhalten genau bezeichnet werden und zugleich auch mitgeteilt werden, wie sich der Betreffende aus Sicht des Arbeitgebers richtig verhalten soll. Es muss damit die genaue Pflichtverletzung benannt werden. Pauschale Aussagen sind unzureichend. Zusätzlich müssen in der Abmahnung die drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen konkret mitgeteilt werden. Ansonsten handelt es sich um eine Ermahnung und keine Abmahnung. Eine Abmahnung hat immer folgenden Dreiklang:

  1. genaue Beschreibung des Fehlverhaltens
  2. Aufforderung das Verhalten zu stoppen
  3. Kündigungsandrohung

Verhaltenstipps nach der Abmahnung

Der Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten, wie er gegen eine Abmahnung vorgeht. Mehr im Teil 2!

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