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Abmahnung erhalten? Nichtstun als Handlungsmöglichkeit

Du hast eine Abmahnung vom Deinem Arbeitgeber erhalten? Willst Du nun auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen? Dies könnte die falsche Taktik sein. Die Hintergründe erfährst Du in diesem Artikel!

Sinn und Zweck der Abmahnung

Sinn und Zweck der Abmahnung ist es, dem Arbeitnehmer die „gelbe Karte“ zu zeigen. Der Arbeitnehmer soll erfahren, dass der Arbeitgeber mit einem bestimmten Verhalten des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist.

Vorbereitungsmaßnahme für die verhaltensbedingte Kündigung

Die Abmahnung ist auch eine Vorbereitungsmaßnahme für die verhaltensbedingte Kündigung. Die verhaltensbedingte Kündigung kann stark verkürzt auf diesen Satz heruntergebrochen werden: „Der Arbeitnehmer könnte anders handeln, will es jedoch nicht.“ Jedoch ist die Kündigung das allerletzte Mittel des Arbeitgebers; die „rote Karte“. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung fordert daher in der Regel, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor seiner Kündigung auf sein Fehlverhalten hinweißt. Dies erfolgt durch die Abmahnung.

Nichts tun

Aufgrund dieser Tatsachen ist es in vielen Fällen sinnvoll, dass keine Maßnahme gegen eine Abmahnung eingeleitet wird. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wird bekanntlich geprüft, ob eine wirksame Kündigung ausgesprochen wurde. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird daher auch zu prüfen sein, ob eine wirksame Abmahnung ausgesprochen worden ist.

Kündigungsschutzklage nach vorheriger Klage auf Entfernung der Abmahnung

Im Rahmen der Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte wird zeitnah nach dem Ausspruch der Abmahnung geprüft, ob die Abmahnung wirksam ist. Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass eine berechtigte Abmahnung erfolgt ist und dies vom Gericht auch so festgestellt wird. Die Folge für die Kündigungsschutzklage wäre, dass von einer wirksamen Abmahnung ausgegangen wird, mit der Folge, dass die Karten von Anfang an schlechter für den Arbeitnehmer stehen.

Kündigungsschutzklage nach Nichtstun gegen Abmahnung

Hier kann es nun für den Arbeitgeber schwierig werden. In der Regel ist es ab einem gewissen Zeitablauf nicht mehr möglich zu beweisen, dass eine wirksame Abmahnung ausgesprochen worden ist. Die Folge ist, dass der Arbeitgeber allein aufgrund der Darlegungs- und Beweislastregelung den Kündigungsschutzklageprozess verliert. Die Karten stehen für den Arbeitnehmer von Anfang an besser.

Achtung:

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um den Königsweg. Der Hintergrund ist, dass jeder Einzelfall und jede Abmahnung unterschiedlich sind. Es gibt Fälle, in denen eine Klage auf Entfernung der Abmahnung erforderlich ist. Meist handelt es sich um Fälle, in denen es um eine zukünftige Beförderung oder um die Einhaltung von Zielvorgaben geht.

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