Abfindung nach Kündigung: Tipps für Auszahlung ohne Sperrzeit

Abfindung nach Kündigung: Tipps für Auszahlung ohne Sperrzeit

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Kündigung vom Arbeitgeber erhalten?  Schock!  Jetzt musst Du kühl und strategisch handeln!  Nur den Kopf nicht in den Sand stecken.  Mit der richtigen Vorgehensweise kannst du nicht nur eine ordentliche Abfindung herausholen, sondern auch die gefürchtete Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden.

Anspruch auf Abfindung

Als Erstes muss ich dir jedoch einen Zahn ziehen und einen weit verbreiteten Irrtum aufklären: Du hast in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn man die paar speziellen Fälle wie Sozialplan oder eine Kündigung gemäß § 1a KSchG ausnimmt. Nur weil du eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten hast, heißt das nicht automatisch, dass du einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung hast. Ich weiß, dass es hierzu andere Aussagen gibt. Es ist auch zutreffend, dass viele Arbeitgeber eine Abfindung zahlen. Aber: Der Ausspruch einer Kündigung führt nicht sofort zur Zahlung einer Abfindung.

Kündigungsschutzklage als Druckmittel

Mit der Kündigungsschutzklage greifst du die Wirksamkeit der Kündigung an. Wenn sich im Rahmen des Verfahrens zeigt, dass die Kündigung rechtlich angreifbar ist, steigt die Bereitschaft des Arbeitgebers, eine Abfindung zu zahlen. Deine beste Chance auf eine hohe Abfindung liegt in der Kündigungsschutzklage. Auch wenn du gar nicht zurück ins Unternehmen willst, solltest du innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage einreichen.

Abfindung und keine Sperrzeit

Die größte Sorge vieler Arbeitnehmer ist, dass die Abfindung zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führt. Wenn du es richtig machst, gibt es in der Regel keine Probleme.

Weg 1: Abfindung im gerichtlichen Verfahren

Dein Arbeitgeber hat dir gekündigt und im Arbeitsprozess wird ein Vergleich geschlossen. Ein Bestandteil dieses Vergleichs ist die Zahlung einer Abfindung. In diesen Fällen gibt es in der Regel keine Probleme beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Weg 2: Aufhebungsvertrag mit „wichtigem Grund“

Es gibt Möglichkeiten, dass beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine Sperrzeit verhängt wird. Hierzu muss im Vertrag ausdrücklich aufgeführt werden, dass der Vertrag wegen eines wichtigen Grundes – also zur Vermeidung einer Kündigung – geschlossen wurde. Zusätzlich muss die Kündigungsfrist eingehalten werden, es darf kein besonderer Kündigungsschutz ausgehebelt werden, und es muss die übliche Abfindungshöhe gezahlt werden.

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