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Beeindruckend: Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten im Arbeitsrecht

Wer einen Vertrag kündigen will, muss Fristen beachten. Ein Handyvertrag, wie auch der Fitnessvertrag müssen drei Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Auch einen Mietvertrag kann man nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen sind im Arbeitsrecht zu beachten.

Unterschiedliche gesetzliche Kündigungsfristen

Die gesetzlichen Kündigungsfristen unterscheiden danach, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt. Folglich müssen auch unterschiedliche Fristen beachtet werden.

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer ergeben sich aus § 622 BGB. Nach § 622 Absatz 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der Arbeitnehmer kann also immer zum 15 eines Monats, oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Die Ankündigung muss 4 Wochen vorher erfolgen.

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Die gesetzlichen Kündigungsfristen hängen davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. Es ist also wichtig, wie lange der Arbeitnehmer im Betrieb ist.

Während der Probezeit

Nach § 622 Absatz 3 gilt, dass während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.

Kürzer als zwei Jahre im Betrieb

Der § 622 Absatz 1 BGB unterscheidet noch nicht nach Arbeitgebern und Arbeitnehmer. Folglich können die Arbeitgeber in der Regel mit der gleichen Kündigungsfrist kündigen. Es gelten die vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Länger als zwei Jahre im Betrieb

Jedoch verlängert sich die Kündigungsfrist, je länger der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist. Nach § 622 Absatz 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

Nr. 1          zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

Nr. 2          fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Nr. 3          acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Nr. 4          zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Nr. 5          zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Nr. 6          fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats

Nr. 7          zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats

Fristlose Kündigung

Zusätzlich können beide Parteien auch noch fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung ist jedoch nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die fristlose Kündigung wird in einem eigenen Artikel noch genauer betrachtet. (LINK)

Abschließender Hinweis

Die vorgestellten Kündigungsfristen sind die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese sind nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen anderen Kündigungsfristen gibt. Hierbei ist an Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen zu denken. Also muss zuerst in diese Verträge geschaut werden, bevor die gesetzlichen Regeln anwendbar sind.

 

 

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