Inhaltsverzeichnis
Das Arbeitsgericht
Einige kleine Informationen zum Arbeitsgericht und zum Verfahren vorm Arbeitsgericht.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen. Ein Verfahren beginnt beim Arbeitsgericht, wechselt zum Landesarbeitsgericht und hört beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt auf. Im Gegensatz zu anderen Gerichtsbarkeiten, gibt es für Klagen vor dem Arbeitsgericht einige strenge Fristen. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen, ab Zugang der Kündigungserklärung erhoben werden.
Typische Verfahren
Die meisten Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind Kündigungsschutzklagen. Auch offene Gehaltsforderungen und Zeugnisse sind ein beliebtes Thema. Nicht zu vergessen, sind noch Verfahren wegen einer Abmahnung.
Besonderheiten
Beim Arbeitsgericht besteht, in erster Instanz kein Anwaltszwang. Jeder Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann selber auftreten und muss sich nicht, von einem Anwalt vertreten lassen. Klagen können bei der Rechtsantragsstelle der Arbeitsgerichte eingereicht werden. Die Damen und Herren helfen auch bei der Formulierung der richtigen Anträge. Auch unterscheidet sich, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss. Jede Partei muss ihre Kosten selber tragen. Man kann das Geld nicht von der Gegenseite zurückverlangen (Kostenerstattungsanspruch). Schließlich muss auch noch darauf hingewiesen werden, dass der Kläger keinen Vorschuss auf die Gerichtskosten zahlen muss. Auch entfallen diese, wenn die Klage vor Antragstellung zurückgenommen wird oder wenn es zur einem Vergleich kommt.
Ablauf
Nach der Klageerhebung wird die Klage der Gegenseite zugestellt und bestimmt einen sogenannten Gütetermin. Dieser findet in der Regel ca. vier Wochen nach Klageerhebung statt. Ziel des Gütetermins ist es, dass die Parteien eine gütliche Einigung finden. An dieser Stelle bespricht man auch, ob es eine Abfindung geben wird. Wenn der Gütetermin scheitert, kommt es zu einem sogenannten Kammertermin. Hier erfolgt auch die Beweisaufnahme, falls eine nötig ist. So können Urkunden begutachtet oder Zeugen angehört werden. Im Zweifel müssen die Parteien solange nicht erscheinen, solange kein persönliches Erscheinen angeordnet wird. Natürlich gilt dies nur, wenn die Partei vertreten wird.
Zusammenfassung
Bei Arbeitsgerichten gibt es einige Punkte zu beachten. Es muss die drei Wochen Frist, bei der Kündigung beachtet werden und es muss kein Vorschuss auf die Gerichtskosten geleistet werden.
[…] In der 1. Instanz ist es auch möglich sich selbst zu vertreten. In diesen Fällen müssen Sie also auch keine Rechtsanwaltsgebühren bezahlen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich danach, wie der Prozess beendet wird. […]
[…] Das Arbeitsgericht entscheidet ausschließlich darüber, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Dieser Satz muss ein wenig einschränkt werden. Im § 5 ArbGG ist der Begriff des Arbeitnehmers definiert. Daraus ergibt sich, dass nicht jede Person gleich Arbeitnehmer ist. Aus dem Begriff des Arbeitnehmers werden unter anderem Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer herausgenommen. Diese Gruppe muss beim Amtsgericht/ Landgericht klagen. Hier können Sie den Wortlaut des § 5 ArbGG nachlesen. […]
[…] Das Arbeitsgericht […]