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Befristeter Arbeitsvertrag mit dem alten Arbeitgeber

Immer mehr Arbeitnehmer schließen befristete Arbeitsverträge ab. Einige fragen sich, ob sie überhaupt einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem alten Arbeitgeber schließen dürfen. Es spukt im Hinterkopf, dass es hierfür Grenzen gibt.

Arten der Befristung

Als Erstes müssen die zwei Arten der Befristung unterschieden werden. Nach dem Teilzeitbefristungsgesetz gibt es die sachgrundlose Befristung und die begründete Befristung, § 14 TzBfG. Eine Befristung mit Grund kann so oft erfolgen, wie gewünscht, solange der Grund hierfür gegeben ist. Bei der sachgrundlosen Befristung gilt dies nicht.

Sachgrundlose Befristung

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Sie darf innerhalb der zwei Jahre, höchstens dreimal verlängert werden. Folglich dürfen höchstens vier Arbeitsverträge geschlossen werden. Eine sachgrundlose Befristung ist nicht mehr möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit sind die drei Grenzen klar umrissen:
– höchstens drei Verlängerung möglich
– höchstens für zwei Jahre
– nicht mit dem alten Arbeitgeber
Durch einen Tarifvertrag kann eine Abweichung vom oben gesagten vereinbart werden, § 14 Absatz 2 TzBfG. Für Startups verschiebt sich die Grenze sogar auf vier Jahre, § 14 Absatz 3 TzbfG.

Alter Arbeitgeber gleich Neuer Arbeitgeber?

Der Gesetzgeber hat insoweit eine klare Regelung getroffen. Eine sachgrundlose Befristung ist nicht mehr möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies würde dazu führen, dass ein kurzer Vertrag, eine lebenslange Speere auslösen würde. Dieses Problem hat die Rechtsprechung auch gesehen und ist zum Entschluss gekommen, dass eine zeitliche Grenze zu ziehen ist. Sie hat sich an der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB orientiert. Folglich liegt eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht mehr vor, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Somit gilt: Der Ex – Arbeitgeber ist nach drei Jahren unverbraucht und gilt als Neu – Arbeitgeber.

Hinweis

Eine Befristung muss immer vor Ablauf der alten Befristung geschlossen werden. Danach gilt der Vertrag als unbefristet. Und die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, sonst gilt der Vertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag, §§ 14, 15, 16 TzBfG. .

Zusammenfassung

Mit dem alten Arbeitgeber können so viele sachliche Befristungen geschlossen werden, wie es gewollt ist. Bei einer sachgrundlosen Befristung gibt es drei Grenzen. Höchstens dreimal, höchstens für zwei Jahr und nicht mit dem alten Arbeitgeber. Nach drei Jahren gilt der alte Arbeitgeber als neuer Arbeitgeber.