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Fallen des Arbeitgebers (Teil 1) – Darauf solltest Du bei einer ordentlichen Kündigung achten

Hast Du eine ordentliche Kündigung von Deinem Arbeitgeber erhalten? Hat der Arbeitgeber gesagt, dass man mit ihm über alles reden kann und selbstverständlich kann nach Ausspruch der Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden? Vorsicht! Dahinter kann eine böse Taktik des Arbeitgebers stecken.

Ordentliche Kündigung

Arbeitgeber müssen einige Punkte beachten, wenn eine wirksame ordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll. Neben den formellen müssen auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Einige Arbeitgeber sind unsicher, ob die ausgesprochene Kündigung „sattelfest“ ist und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.

Die Frist für die Kündigungsschutzklage

Viele Arbeitgeber wissen jedoch auch, dass es auf die Wirksamkeit der Kündigung nicht ankommt, wenn die Frist für die Kündigungsschutzklage abgelaufen ist. Nach Paragraph 4 KSchG beträgt die Frist bekanntlich drei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist in der Regel eine Überprüfung der Kündigung beim Arbeitsgericht nicht mehr möglich und die Kündigung wird als wirksam fingiert. Nur in engen Grenzen kann ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt werden.

Die Taktik der Arbeitgeber

Einige Arbeitgeber nutzen diese Frist gegen die Arbeitnehmer aus. Die Arbeitgeber wissen, dass einige Arbeitnehmer „blauäugig“ davon ausgehen, dass durch das Schlüsselwort „Aufhebungsvertrag“ die Zahlung einer Abfindung verstanden wird. Die Folge ist, dass die Arbeitgeber den Arbeitnehmer „einlullen“ mit der Folge, dass die Arbeitnehmer die Frist verstreichen lassen.

Aufdecken dieser Taktik

Woran erkennst Du, dass Dein Arbeitgeber diese Taktik anwendet? Dies ist relativ einfach. Der Arbeitgeber bietet Dir nach Ausspruch der Kündigung an, dass jederzeit ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden kann. Man müsse nur über den Inhalt sprechen. Anschließend finden tatsächlich auch einige Termine statt, in welchen die einzelnen Eckpunkte kurz angerissen werden. Hiernach wird in der Regel mitgeteilt, dass die Erstellung des Aufhebungsvertrags noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sodass der Arbeitnehmer ein bisschen Geduld haben soll. Auf Nachfrage wird der Arbeitnehmer anschließend immer wieder vertröstet, bis die Frist für die Kündigungsschutzklage abgelaufen ist. Nach Ablauf der Frist kann sich der Arbeitgeber an die vermeintlichen Absprachen zum Aufhebungsvertrag nicht mehr erinnern.

Weiteres Vorgehen

Wie kannst Du verhindern, dass Du in diese Falle läufst? Auch dies ist relativ einfach! Du darfst Dich auf diese Spielchen des Arbeitgebers nicht einlassen. Wenn Du die Auffassung vertrittst, dass die Kündigung unwirksam ist, dann erhebe fristwahrend die Kündigungsschutzklage. In Rahmen der Güteverhandlung oder auch davor kann jederzeit eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber geschlossen werden.

 

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