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Befristeter Arbeitsvertrag: Wann ist die Befristung unwirksam?
Hast du einen befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben? Sagt dein Arbeitgeber, dass nach Ablauf der Zeit Schluss ist? Nicht so schnell! Nicht jede Befristung ist wirklich wirksam. In vielen Fällen gilt ein scheinbar befristeter Vertrag als unbefristet, ohne dass die Beteiligten davon wissen.
Sachgrund oder sachgrundlose Befristung
Das Gesetz kennt zwei Möglichkeiten, einen Arbeitsvertrag zu befristen.
Variante 1
Der Arbeitgeber kann einen Sachgrund für die Befristung angeben. Er muss jedoch einen konkreten Grund nennen. Typische Gründe sind, dass eine Vertretung für einen Mitarbeiter in Elternzeit eingestellt wird oder dass ein Projekt zeitlich begrenzt ist.
Variante 2
Der Arbeitgeber kann auch ohne Sachgrund befristen. Dabei muss er jedoch einige Grenzen beachten. Der Vertrag darf höchstens zwei Jahre dauern und in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden. Auf Ausnahmen in Tarifverträgen sowie für neugegründete Unternehmen und ältere zuvor beschäftigungslose Arbeitnehmer gehen wir hier nicht ein.
Der Knackpunkt bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden, bevor der Arbeitnehmer mit der Arbeit beginnt. Der typische Ablauf in manchen Firmen – man lässt den Arbeitnehmer schon einmal arbeiten und der Vertrag wird erst zwei Tage später unterschrieben – führt zur Unwirksamkeit der Befristung. Dann gilt der Vertrag als unbefristet.
Der Knackpunkt bei der sachgrundlosen Befristung
In der Praxis scheitern viele sachgrundlose Befristungen, weil eine wesentliche Voraussetzung nicht beachtet wird. Eine Befristung ohne Sachgrund ist nämlich nur erlaubt, wenn du vorher noch nicht beim selben Arbeitgeber gearbeitet hast. Auch eine frühere unbefristete Beschäftigung beim selben Arbeitgeber kann die sachgrundlose Befristung verhindern. Zusammen mit dem Erfordernis der Schriftform führt dies in vielen Fällen dazu, dass eigentlich unbefristete Arbeitsverhältnisse vorliegen.
Unwirksam? Was nun!
Ist die Befristung unwirksam, gilt dein Arbeitsvertrag als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Aber das passiert nicht automatisch. Du musst spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eine Entfristungsklage erheben. Lässt du die Frist verstreichen, hast du Pech gehabt. Diese Frist ist genauso wichtig wie die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
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