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Arbeitsrechtliche Fails, die jedes Gespräch nach fünf Minuten beenden!
In der Regel dauern Mandantengespräche bei mir mindestens eine halbe Stunde. Der Mandant schildert seinen Fall, und ich filtere die relevanten Informationen heraus. Üblicherweise stelle ich einige Nachfragen, und nach etwa dreißig Minuten kann ich eine erste rechtlich fundierte Einschätzung abgeben. In einigen Fällen ist dies jedoch bereits nach wenigen Sekunden, spätestens nach fünf Minuten möglich.
Fail 1: Kündigung älter als drei Wochen
„Ich wurde vor vier Wochen gekündigt und möchte nun eine Kündigungsschutzklage erheben. Geht das noch?“
In der Regel: Nein! Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss. Nur in sehr engen Ausnahmefällen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. In mehr als 95 % der Fälle muss ich die Mandanten enttäuschen und nach Hause schicken.
Fail 2: Kündigung unterschrieben – jetzt bekomme ich meine Abfindung
Ich habe die Kündigung unterzeichnet. Steht mir nun eine Abfindung zu? Es existiert kein Automatismus, der vorsieht, dass Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung automatisch eine Abfindung erhalten. In der Regel hängt dies vom Verhandlungsgeschick ab. Durch die Unterschrift unter die Kündigung können sogar gravierende Fehler entstehen, etwa die Erklärung eines Kündigungsverzichts. Es ist daher ratsam, grundsätzlich nichts zu unterschreiben beziehungsweise genau zu prüfen, welche rechtliche Erklärung mit der Unterschrift abgegeben wird.
Fail 3: Aufhebungsvertrag unterschrieben
„Können Sie den Aufhebungsvertrag prüfen? Unterschrieben ist er bereits, aber ich möchte, dass jemand noch einmal drüberschaut.“
Das Problem: Eine Änderung des Aufhebungsvertrags ist in der Regel nicht mehr möglich . Es kann lediglich aufgezeigt werden, mit welchen rechtlichen Konsequenzen in den nächsten Tagen und Wochen – insbesondere mit einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld – zu rechnen ist.
Fail 4: Neuer Arbeitsvertrag unterschrieben – Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber egal
“Ich habe einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Ab morgen werde ich nicht mehr zu meinem bisherigen Arbeitgeber gehen. Ich bin dazu auch nicht verpflichtet, oder?
Viele Mandanten gehen davon aus, dass der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags automatisch zur Beendigung des alten führt. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch der kündigende Arbeitnehmer muss sich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen halten und kann bei deren Missachtung unter Umständen schadensersatzpflichtig werden.
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